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684 LEONHARD LEHMANN Jahre als Lektor der Theologie am Hausstudium in Münster tätig. Zuvor, gleich nach der Rückkehr aus Rom Ende März 1937 bis Mitte August war er offiziell als Aushilfspater in Stühlingen eingesetzt. Der eigentliche Grund seines Aufenthalts im Kloster an der Grenze zur Schweiz war aber, dass P. Meinolf sich nach der Pro– motion in Rom zuerst erholen musste, bevor er in die Arbeit in Münster einstieg. Dieser Genesungsurlaub ist wie ein Vorzeichen für sein weiteres Leben: Immer wieder muss er Pausen einlegen wegen Erschöpfung; immer wieder zieht es ihn vom Norden in den Süden, wo er sich wohler fühlt. Ab 18. August 1937 ist P. Meinolf dann 23 Jahre lang fest sesshaft in Münster als Lektor für Dogmatik und als Prediger. Der berühmte Bischof Clemens August Graf von Galen stellte ihm am 20. August 1937 gemäß CIC can. 522/3 für drei Jahre die Predigt- und Beichtvollmacht in seiner Diözese aus. Am 26. September 1938 gab er ihm für drei Jahre die heute überholte Erlaubnis, für seine Forschungen und Vorlesungen verbotene Bücher lesen zu dürfen (can. 1402, 2; 1405, 1), eine Erlaubnis, die der– selbe Bischof nochmals 1941 sowie 1944 unterzeichnete, und dann 1947, 1951, 1953 und 1956 sein Nachfolger Michael Keller. Das im Archiv befindliche Schreiben mit der regelmäßig eingeholten Erlaubnis 5 beweist, wie sehr P. Meinolf auf die Einhaltung dieser rechtlichen Bestimmungen Wert legte, wie sehr er sich der Verantwortung bewusst und auf eine gute Beziehung mit dem Ortsbischof be– dacht war. Sein Predigerpatent wurde damals der Ordensregel gemäß noch vom Generalminister ausgestellt; es war Vigilius von Valstagna, der gleichzeitig auch das Amt des Apostolischen Palastpredigers innehatte, und ist datiert auf den S. April 1938 6 • Weit wichtiger war für P. Meinolf, dass er während der ersten Jahre der Lehrtätigkeit in Münster seine gesamte Doktorarbeit druckreif machen konnte. Sie wurde mit dem oben schon genannten Titel in die von Prälat Prof. Dr. Martin Grabmann herausgegebene, angesehene Reihe „Beiträge zur Geschich– te der Philosophie und Theologie des Mittelalters" als Heft 4 von Band XXIV (soluta taxa SOL. ital., additis S L. ital. pro ceteris expensis) repeti potest. Ferd. Berny (?, schwer lesbar), Secretarius Generalis" (PARWK 630/15). 5 PARWK630/14. 6 PARWK 630/13. Vgl. Bullierte Regel 9,3: ,,Kein Bruder wage es, dem Volk zu predigen, wenn er nicht vom Generalminister dieser Bruderschaft geprüft und bestätigt und ihm von diesem das Predigtamt gewährt worden ist" (L. Lehmann, Das Erbe eines Armen: Franziskus– Schriflen, Kevelaer 2003, 128). Nur die von den Lektoren vorgeschlagenen Priester bekamen das Predigerpatent, die anderen blieben „Messpriester", d. h. sie konnten die HI. Messe feiern - und Beichte hören, falls sie das Cura-Examen bestanden hatten.

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