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KONRAD VON MONHEIM UND DIE GEISLINGER HEXEN 385 Benediction mit Rauch, Teufels-gaisln, Weychprunn, so anderm, beim Tag gebraucht, hat sich ganz nichts gemeldt, auf befragen der HH. Ca– puciner, was für ein Geist da seye, das dientl vermelt, die hanns Aurin, die HH. Capuciner [fragten], wie khanst du es wissen [worauf] das Dientl [erklärt], Sye hats gesagt, es seys; die HH. Capuciner: das Dient! sey gar zu schlecht, und hat khain ansehen zu einer Geist erlesung. Hinnach der HH. Pater dem Dient! ein Stüppel in einem Löffel mit weychprunn eingeben, so das Dientl nit allerdings gern einnemmen wollen. Ihren öltern, si in einem Pappierl, auch etwas zum Einnemmen, geben worden, sollens vor der Nacht einnemmen, obs aber beschechen, wysse er nit » 21 • Dieser erste Besuch der Regensburger Kapuziner kommt bei der Gerichtsverhandlung vom 15. April wieder zur Sprache 2 2, weil das Mädchen den Löffel mit Weihwasser nicht gerne eingenommen habe. Für die folgenden Monate weisen die überlieferten Akten keine seelorgliche Betreuung durch Kapuziner mehr aus. Aber aus dem Geisterprozeß wird alsbald ein Hexenprozeß. Schon am 2. Mai 1689 macht der « Eisenambtmann » zu Pfatter, Simon Hanndloß, die « aidliche Aussag » 23 : Die bei ihm gefangen gehaltene Katharina Gruber habe ihm am 22. April 1689 aus freien Stücken von einer Teufelserscheinung erzählt. Schon vor einem Jahr, als sie noch beim Bauer Kremmpel in Burgweinting Kindsmagd gewesen, sei ihr der Teufel zum erstenmal und zwar in Gestalt einer schwarzen Katze erschienen. Von Burgweinting sei sie am Himmelfahrstag 1688 wieder in ihre Heimat nach Geisling zurückgekommen und auch dort sei ihr der Teufel erschienen. Und weiter habe das Mädchen erzählt, daß ihre Mutter und die Weinzierlin in den Montag-, Freitag- und Samstag-Nächten auf Gabeln ausgefahren seien und Schmalz, Butter und Milch heimgebracht hätten. Nun war gleichsam das Stichwort gefallen: Katharinas Mutter ist eine Hexe. Aus dieser zweiten « Fablerey » des Mädchens wird einer jener Hexenprozesse herausgearbeitet, wie sie aus der Geschich– te sattsam bekannt sind. Dem Mädchen, das doch wegen Vorpie– gelung einer Geistererscheinung eingesperrt wurde, glaubt man jedes Wort. Die von ihm Angeklagten können sich nicht mehr gegen Verhaf– tung und Verurteilung wehren; denn jedes Wort der Verteidigung wird als ein Ableugnen verstanden. Und zwar ist es nach Auffassung der damaligen Zeit der Teufel selber, der durch das « maleficium ta– citurnitatis » die Angeklagten am Bekenntnis ihrer Schuld hindert. 21 A.a.O., f.19. 22 A.a.O., f.26-40. 23 A.a.0., f.41-42.

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