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Relatione viel organischer in die hier nicht abgedruckte Beschreibung der Primiz eines Kapuziners eingebaut ist. Aber beide bringen hier die charakte– ristische Einzelheit der Orgel. Abhängigkeit über eine Kopie der Relation? Diese kleinen Unterschiede können den Gesamteindruck nicht auslöschen: Der chronikalische Bericht Mattias da Salo, der ja sicher später ist als die zeitgenössische Relatione, muß an dieser Stelle das Schreiben des Nuntius oder einen fast gleich lautenden Bericht als schriftliche Quelle verwertet haben. Die sachliche Übereinstimmung läßt sich wohl kaum erklären, wenn man bloß annimmt, Mattia habe anläßlich seiner Visitation 1591 einen Zeugen der Ereignisse über die Geschichte der Gründung des Kapuzinerklosters Appenzell ausge– fragt. überdies spricht der Ortsname « Bodez » oder « Bodezo », den Mattia zweimal anführt11, mit Sicherheit für eine schriftliche Vorla– ge. Der Name, der in dieser Form an keinen bekannten Ortsnamen im Appenzellerland anklingt 12 , kann nur durch eine Verbalhornung entstanden sein. Wir haben 1955 versucht, die Bildung « Bodezo » aus einem Verschrieb aus « Brolezo » zu erklären, was dem innerrho– dischen Brülisau entsprechen würde. Eine Kritik nannte dies « eine lautgeschichtliche Erklärung, die an den Haaren herbeigezogen ist » 13 • Es handelt sich aber nicht in erster Linie um eine lautgeschichtliche, sondern um eine paläographische Erklärung. Eine Gleichsetzung von « Brolezo » und « Brüllisow » erscheint dem besten Kenner des appenzellischen Namenmaterials, Prof. Stefan Sonderegger, durchaus plausibel1 4 • Eine Verschreibung setzt aber eine schriftliche Vorlage voraus. 11 MHOMC VI, 460 und 463. 12 Im grundlegenden Werk von Stefan S0NDEREGGER, Die Orts- und Flurnamen des Landes Appenzell I, Frauenfeld 1958, finden sich keine entsprechenden Ortsnamen. Die Flurnamen « Boden » und « Bodmen » kommen wegen der geographischen Lage oder des beschränkten Geltungsbereiches nicht in Frage. 18 THEOPHIL GRAF [VON ST. GALLEN], O.F.M.Cap., in Zschr.Schweiz.K.G. 50(1956) 230. 14 Briefliche Mitteilung vom 8.8.1962.

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