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KRITIK VAN ORTROYS AN DER « LEGENDA TRIUM SOCIORUM » 69' ausgenommen die Chronik der 24 Generalminister, die Hugolin pro– curator et specialis protector nennt 66 und offenbar deshalb die beiden '.Termini vermengt, weil sie die Leg3soc vor Augen hat und den recht– lichen Unterschied beider Funktionen nicht kennt; auch an anderer Stelle beweist sie ihre Abhängigkeit von Leg3soc 67 , d) In § 57a berichtet die Leg3soc, Franziskus habe zweimal im Jahre zu Portiunkula Kapitel gehalten, « wie man die Regel besser halten könnte... Der heilige Franziskus aber gab seine Ermahnungen, seinen Tadel und seine Gebote, wie es ihm nach Gottes Rat gut schien». Auch dieser Bericht zeugt von genauer Kenntnis der Frühzeit des Ordens und seiner Situation; inhaltlich wird er bestätigt durch den Brief des Heiligen an einen Minister 68 • Ferner berichtet § 59f: « Nach Beendigung des Kapitels segnete er [Franziskus] alle Brüder und sandte die einzelnen in die einzelnen Provinzen. Jenen von ihnen, die den Geist des Herrn und die zur Predigt erforderliche Redegabe besaßen, mochten sie Kleriker oder Laien sein, gab er die Erlaubnis zur Predigt». Daß sich die Leg3soc auch hierbei auf eine gute Kenntnis der Frühzeit stützt, verrät ein Vergleich mit einem Bericht des Jakob von Vitry 69 , mit dem sie fast wörtlich überein– stimmt. e) Wie die §§ 11a; lle; 37a; 37b; 57c und 59f verraten, kennt Leg3soc nicht nur das Testament des Heiligen, sondern die §§ 26a und 29b zitieren es auch unter Berufung auf das Testament. Nachdem aber Gregor IX. in seiner Bulle Qua elongati vom 28. 9. 1230 70 das Testament des Heiligen unverbindlich erklärt hatte, war die Aufmerk– samkeit stärker auf diese Schrift ausgerichtet worden, ja, mit dem entbrannten Streit um die Verpflichtung der Armut wurde das Testa– ment geradezu die Unterscheidungslehre zwischen Spiritualen und der Kommunität. Die sachliche und absolut unpolemische Verwendung des Testamentes, wie sie in der Leg3soc vorliegt, kann unmöglich von einem Spiritualen stammen; ein Anhänger der Kommunität aber hät– te bestenfalls dies umstrittene Dokument implizite angeführt und nicht durch Namensnennung sich auf dieses umstrittene Dokument berufen. Auch die bedenkenlose und unpolemische Verwendung des Testamentes legt eine frühe Datierung der Leg3soc nahe. "" A.a.O., 14. 67 A.a.O., 13 = Leg3soc, § 62. <;s H. BoEHMER, Analekten, 28f. "" IACOBUS VrTRIACENSIS, Historia orientalis : L. Lemmens, O.F.M., Testimonia nzinora: saeculi XIII de S. Francisco Assisie'nsi, Ad C!aras Aquas 1926, 82. 70 H. GRUNDMANN, Die Bulle « Quo elongati » Papst Gregors IX., in Arch.Franc.Hist. 54 (1961) 18; vgl. 2f.
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