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Freiheit des Unterrichts - gegen wen? Gegen den kirchlichen Unterricht. Vereinsfreiheit - gegen wen? Gegen die katholischen Vereine." 101 • Abgesehen von dieser üblen Tendenz „ist die abso– lute Meinungsfreiheit ein Traum, der sich nicht verwirklichen läßt; selbst wenn der Staat sie verfügt, scheitert sie in der Praxis am Selbsterhaltungstrieb des Einzelnen." 102 • Das schärfste Argument gegen die Meinungsfreiheit ist der Hin– weis auf die für jede Gesellschaft unentbehrliche sittliche Einheit. ,,Wenn man absolute Meinungsfreiheit und Gewissensfreiheit ver– tritt, dann behauptet man le!:)ten Endes, daß weder im Bereich der Moral noch im Bereich der Religion eine Ordnung absolut unv-er– le!:)licher Prinzipien besteht; dann behauptet man, daß sich über alles streiten läßt ... Es kann keine Einheit der Institution geben, wo es keine Einheit der oberst<en Prinzipien gibt." Denn wenn man über jedes Prinzip streiten kann, dann kann man auch über jede Institution streiten, da sie nichts anderes darstellt als die Verwirk– lichung eines Prinzips 103 , Zusammenfassung Der Mensch steht in W,esensbeziehung zu seinem Schöpf,er und zu seinen Mitmenschen. Er besteht aus Leib und Seele und hat dem– gemäß ein ewiges und ein zeitliches Ziel, das er in Kirche und Gesellschaft verwirklichen kann. Auf Grund ihres Zieles steht die Kirche über allen zeitlichen Ge– sellschaften, läßt sich aber nicht grundsä!:)lich von ihnen trennen, da sie Aussagen über die religiös,en und sittlichen Aufgaben des Menschen zu machen hat. Bedingung ·der Freiheit der Kirche ist ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit. Jedem gibt die Pflicht, sein Ziel zu erreich-en, das Recht auf die entsprechenden Mittel. Alle gesellschaftlichen Institutionen grün- 101 ibd. XIV, S. 174f. 102 ibd. V, S. 22. 103 ibd. VI, S. 108 f. Mella schlug ein Pressegeset, vor, das von der juristischen und moralischen Person der Zeitschrift oder Zeitung ausging. Es sollte im Falle der Ubertretung nur auf die juristische Person angewandt werden, ,,unbeschadet persönlicher Klage auf Beleidigung oder Verleumdung". Nur die juristische Per– son sollte im Falle der Geset,esübertretung bestraft werden, und zwar mit Geld– strafen oder Beschlagnahme der Druckmaschinen. Damit erklärt sich Mella gegen die Vorzensur, nid1t weil er sie als in sich schlecht ansieht, sondern weil sie von einer Parteienregierung mißbraucht werden kann. Er spricht sich gegen Kautions– pflicht aus, die gute Veröffentlichungen verhindern könnte, und weist selbst die Angabe eines „ verantwortlichen Herausgebers" zurück, ,, weil dieser schon im voraus zum Delinquenten gestempelt wird, obschon er möglicherweise ein Delikt weder begehen noch begünstigen wird". ibd. IX, S. 225 ff. 86

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