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überlieferung und Sprache vorformt 76 • Der liberalistischen Ver– einzelung des Menschen widerspricht die Einheit und Kontinuität des Lebensprinzips; sie ist ein Hirngespinst, das vor der mensch– lichen Natur und der geschichtlichen Erfahrung auseinanderstiebt 77 und das logisch zur Behauptung der Unerschaffenheit des Men– schen führen muß. Der Liberalismus ist gezwungen, den Menschen entweder als Erscheinungsweise der pantheistischen Seinseinheit oder als Entwicklungsprodukt von Materie und Form zu be– trachten, wodurch die Freiheit und mit ihr alle Rechte hinfällig würden, auf die er so stolz ist 78 • So kommt man denn zu Kollek– tivrecht und Kollektivsouveränität; aber selbst wenn die Gesamt– souveränität nichts anderes wäre als die Summe aller „persönlichen Souveränitäten", hätte man immer noch keine Rechtf,ertigung für den Begriff der öffentlichen Vertretung 79 • Auf einem so zerbrechlichen Fundament ist das parlamentarische System erbaut. Seine politische Souveränität besteht zur Hälfte aus Wahl und zur Hälfte aus Erbschaft. Der Erbmonarch besi!)t die Macht, aber er bedarf der Gegenzeichnung des Kabinetts, um sie auszuüben, und so wird auch das „verantwortliche Kabinett" zum Souverän. Dieses aber wiederum bedarf des Vertrauens der Kam– mern, das ihm die Mehrheit bietet 80 • Das Kabinett ist nur legitim, wenn die Wahlen legitim sind. Aber die Wahlen sind aus zwei Gründen nicht legitim: erstens wurden sie in Spanien immer durch den Druck der Machtgruppen und durch die Hilflosigkeit der Wähler verfälscht, und zweitens wog die Stimme aller Wähler gleich viel, so als ob jeder ohne Unterschied seine Interessen ver– treten könne 81 • Das heißt: ,,Aus der Illegitimität der Wahlen folgt die des Parla– ments, aus ,der des Parlaments die der Mehrheit, aus der Illegitimi– tät der Mehrheit die des Kabinetts, das auf ihre Unterstüt,ung angewiesen ist, aus der des Kabinetts die der Einschränkung der harmonischen Machtausübung durch den Monarchen und damit die der gesamten Souveränität, auch wenn die Scheinmonarchie über einen Stammbaum als heraldisches Aushängeschild verfügt, der die Kontinuität des Volksrechts vortäuschen soll." 82 • 76 ibd. VIII, S. 147, XV, S. 116. 77 ibd. VIII, S. 147 f. 1s ibd. XI, S. 11 f. 79 ibd. XI, S. 20. 80 ibd. V, S. 95 ff. 81 ibd. V, S. 101. 82 ibd. V, S. 102. 82
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