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mentalen auch ein naturrechtliches Gebilde und als solches die ,,Keimzelle der Gesellschaft" 14 • Der Zusammenschluß von Familien ermöglicht einerseits die Bil– dung der Gemeinden und Kreise, andrerseits :die der Körper– schaften, und beide Linien enden in der obersten natürlichen poli– tischen Einheit, der Landschaft [regi6n]. Alle diese Verbände ha– ben ein unveräußerliches natürliches Recht auf Verwirklichung ihrer eigenen Ziele; hier deutet Mella im Kampf gegen den Zen– tralismus das Prinzip der Subsidiarität an 15 ; freilich sind sie keine ,,vollkommenen Gesellschaften" und bedürfen eines übergeord– neten Verbandes, der in der geographischen Ordnung als Volk und in der politischen als Staat erscheint. Das Volk ist ein föderativer Zusammenschluß von Landschaften, die ein gemeinsamer histo– rischer Weg verbindet, und der Staat ist das Ergebnis der Not– wendigkeit einer straffen Ordnung und Leitung der Stände und Landschaften nach ihrem Zusammenschluß 16 • Damit sind wir zu den Kernpunkten der traditionalistischen Lehre gekommen: dem Begriff der Landschaft und des Volkes auf der einen und der Klasse und des Staates auf ,der anderen Seite. Theorie des Föderalismus Mit der Lehre vom Eigenrecht der Landschaften steht Mella in schärfstem Gegensat} zum einheitsstaatlichen Liberalismus. Er hat geradezu eine Philosophie der Landschaft entwickelt und geht hier noch weiter als die übrigen Trnditionalisten. Die natürliche Vor– ausset}ung der Landschaft, sagt er, ist das Vorhandensein von Ge– meinden und Sippen 17 • Ihr Recht auf Eigenständigkeit läßt sich nicht nur aus dem Subsidiaritätsprinzip [das Mella in leichter Akzentverschiebung das „Prinzip der Autarkie" nennt] 18 , sondern auch aus der Geschichte begründen. Erst die Bourbonen und der Liberalismus mit seiner zentralistischen Manie haben es unter– drückt, während es die Habsburger stets achteten. Vom juristischen Standpunkt aus läßt sich anführen, daß sich die Geset}gebung dem Volkscharakter anzupassen hat, vom psychologischen, daß sich das Phänomen der Heimatliebe unmittelbar auf die Landschaft richtet und nicht auf die Nation als solche 19 • 14 ibd. VI, S. 209. 1s ibd. X, S. 176 ff. 16 ibd. VIII, S. 191. 11 ibd. X, S. 177. 18 ibd. X, S. 76; V, S. 313. 1 0 ibd. V, S. 320-324. 71
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