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zur Unfruchtbarkeit verdammen, indem sie ,dais Weiterbestehen von Brachland und Kommunalbesit, decken und die schrankenlose Veräußerung von Grund und Boden an di,e ,tote Hand' ermög– lichen . . . Des,gleichen betont er die unheilvollen Begleiterschei– nungen kirchl,ichen Grundbesit,es " 16 • Im Anschluß daran formuli,erte Jovdlanos sein durch und durch individualistisches Programm, nach dem alles Gemeineigentum an Grund und Boden abgeschafft werden muß. ,,Im Namen des hei– ligen Rechtes des Individuums auf Eigentum, das durch die liberalen Lehren der Epoche bereits zum Mythos erhoben war, forderte er die Aufhebung des Großgrundbesit,es" 17 • Über die kommunalen Ländereien wurde denn auch im Februar 1811 ver– handelt. Schon damals erhoben sich Stimmen wie die des estre– meiiischen Abgeordneten D. Jose de Calatraba: ,,Wer zum Besten der Nation ein Drittel des Gemeindeeigentums verkaufen will, kann ebenso zum gleichen Zweck ein Drittel meines Privateigen– tums verkaufen wollen" 18 • Dessenungeachtet formulierte die Kom– mission ihren Vorschlag vom 22. Februar 1812, der den Gemeinden nur den Besit, eines Teils ihrer Güter beließ; der Rest sollte in Erbpacht üherföhrt werden 19 • Am 4. Januar 1813 ,erließen die Cortes ein Dekret, wonach fast alle,s Brachland, alle Krongüter und alle privat genut,ten Kommunalgüter in vollen Privatbesit, über– führt wurden 20 • Die absolutistische Reaktion von 1814 hob dieses Dekret wieder auf. Aber 1818 verfügte Ferdinand VII. mit seltsamer Inkonse– quenz die VeräJUßerung alles Brachlandes und aller Krongüter, um Mittel für di,e Amortisation der Staatsschuld freizumachen 21 • Die Cortes des Trienniums [ 1820-1823) kehrten zum jovellanischen Typ der Ges,et,gebung zurück. Einen besonderen Abschnitt dieser Be.strehungen bildet die Säku– larisation, als deren Vorläufer Canpomanos gelten ,darf; er unter– sagte den Erwerb von Lie,genschaften durch die Kirche. Schon bei der Kolonisierung der Si.erra Morena verbot eine Klausel die Über– eignung von Häusern und Ländereien an die „tote Hand" der Kirche. Sie wurde im Jahre 1763 bestätigt; zugleich wuI'den die kirchlichen Güter höher belastet, und 1805 genehmigte Rom die Veräußerung kirchlichen Grundbesit,es in Höhe von 6 400 000 Re- 16 Viiias y Mey a. a. 0. S. 22 f. 17 ibd. S. 23. 18 ibd. S. 25. 19 ibd. S. 25 f. 20 ibd. 21 ibd. S. 27. 15

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