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C. DIE BÜRGERLICHE GESELLSCHAFT Die Lehre der spanischen Traditionalisten betrifft vor allem die Lage in Spanien. Gleichwohl machen sie Aussagen, die Allgemein– gültigkeit besit3en. Die menschliche Gesellschaft läßt sich nach Ur– sprung und Struktur untersuchen: 1. Die Ge s e 11 u n g folgt unmittelbar aus der menschlichen Natur und geht daher allem positiven Recht voraus. Die Grundstrukturen ergeben sich aus dem Naturrecht; sie werden ergänzt und deter– miniert vom positiven Recht. 2. I: Gesellschaftliche Einheiten oder untergeordnete Ver– bände. a) Die P ·er so n ist die unterste Einheit der Gesellschaft. Betreffs ihres übernatürlichen Zieles ist sie Gott unmittelbar unterstellt. Ihre irdischen Ziele können im Einklang mit dem Gemeinwohl er– reicht werden. Daher ist das Privatwohl dem Gemeinwohl unter– geordnet. b) Die Fa m i 1i e ist die zweite Einheit. Sie ist sakramental und naturrechtlich sanktioniert. Ihr Ziel, das sie unabhängig von allem positiven Recht zu venvirklichen hat, ist die Erzeugung und Er– ziehung von Kindern. Staaten gibt Leo XIII. in der Enzyklika .Immortale Dei" vom 1. November 1885; Thesen: 1. Der Mensch ist von Natur ein geselliges Wesen, in der Vereinzelung kann er weder das Notwendige für seinen Lebensunterhalt noch für die Bildung des Geistes erreichen (Vgl. Nr. 838 in der Sammlung .Mensch und Gemeinschaft in christlicher Schau", Dokumente, herausgegeben von Dr. Emil Marmy, Freiburg/ Schweiz 1945). 2. Obrigkeit und Gesellschaft sind gottgewollt. Das Befehlsrecht ist freilich an und für sich mit keiner Staatsform notwendig verbunden (ibd. Nr. 838-839). 3. Die Obrigkeiten sind verpflichtet, sich nach dem Willen Gottes zu richten. Obrigkeit und Gesellschaft gründen in der menschlichen Natur und haben Gott zur let,,ten Ursad1e (ibd. Nr. 840). 4. Jede Gesellschaft muß die oberste Autorität Gottes anerkennen und infolge– dessen die Religion ausüben. Die Staatsmänner müssen die Ausübung der Reli– gion begünstigen, die von Jesus Christus begründete Kirche anerkennen und ihre Entwicklung fördern (Nr. 845-849). 5. Die kirchliche Gesellsdrnft ist übernatürlich nach Mitteln und Ziel, sie be– schäftigt sich mit dem übernatürlichen Ziel des Menschen. Die weltliche Gesell– schaft beschäftigt sich mit dem zeitlichen Ziel des Menschen. Beide, obwohl in ihrem eigenen Bereidl unabhängig, ergänzen sich wegen ihres Gegenstandes, des zeitlichen und übernatürlichen Zieles des Menschen. Die göttliche Ordnung ver– langt die Harmonie der Tätigkeiten beider Gesellschaften (849-859). 108

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