BCCAP000000000000013ELEC
99 3. Alle Brüder mit ewiger Profess, welche das Recht dazu haben, sind zur Teilnahme am Kapitel verpflichtet; wenn einer nicht teilnehmen kann, soll er es dem Provinzialminister mitteilen, dem das Urteil darüber zusteht. Nur die beim Kapitel tatsächlich anwesenden Brüder haben Stimmrecht. 63 4. Kann der Kustos aus einem wichtigen, vom Provinzialminister anerkannten Grund nicht am Kapitel teilnehmen oder ist sein Amt vakant, soll nach Möglichkeit der erste oder der zweite Rat zum Provinzkapitel gehen. Nr. 131 1. Nach Ankündigung des Provinzkapitels mit Delegierten wählen alle Brüder der Provinz und die Brüder anderer Ordensbezirke, von denen in Nr. 121,6 die Rede ist und die zu diesem Zeitpunkt die ewige Profess abgelegt haben, mit Ausnahme derer, die zu den Kustodien gehören oder denen das aktive und passive Wahlrecht entzogen wurde, die Delegierten und deren Stellvertreter. 2. Die Brüder der Kustodien wählen ihre eigenen Delegierten und deren Stellvertreter. 3. Die Brüder, die von Rechts wegen teilnehmen, die Zahl der Delegierten der Provinz und der Kustodien sowie die Art und Weise ihrer Wahl werden vom Provinzkapitel festgelegt. Nr. 132 1. Auf dem ordentlichen Kapitel wird der Provinzialminister gewählt nach der vom Provinzkapitel bestätigten Ordnung zur Abhaltung des Kapitels. → Verordnung 8/20 2. Der Provinzialminister kann nacheinander nur für zwei Mandate gewählt werden, wobei bestehen bleibt, was unter Nr. 123,7 und in den Verordnungen der Generalkapitel vorgesehen ist. 64 3. Gemäß der erwähnten Ordnung werden hierauf vier Provinzräte gewählt, es sei denn, der Generalminister habe mit Zustimmung seines Rates eine größere Anzahl für angebracht erachtet. Von ihnen kann die Hälfte aus der Reihe der Räte sein, die im vorangegangenen Kapitel gewählt wurden. 65 4. Danach wähle man unter den Räten den Provinzvikar, der kraft der Wahl erster Rat wird. 63 Verordnung 8/19. 64 Verordnung 8/21. 65 Verordnung 8/22.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDA3MTIz