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98 3. Das vom Generalkapitel approbierte Statut der Generalkurie beschreibe die Besonderheit dieser örtlichen Bruderschaft und gebe genau die Kompetenzen an, die den verschiedenen Ämtern und Organismen eigen sind. Artikel IV Die Leitung der Provinz Nr. 129 1. Dem Provinzkapitel steht die erste Autorität in der Provinz zu. 2. Das ordentliche Provinzkapitel wird vom Provinzialminister angekündigt und einberufen, nachdem er die Zustimmung des Generalministers nach Anhörung seines Rates erhalten hat. Es soll mit der in den Verordnungen der Generalkapitel festgelegten Häufigkeit gefeiert werden. 59 3. Aus besonderen Gründen kann der Provinzialminister mit Zustimmung seines Rates und nachdem er den Generalminister informiert hat, auch ein außerordentliches Kapitel einberufen, das aber kein Wahlkapitel sein darf. 4. Auf dem Provinzkapitel, dem ordentlichen wie dem außerordentlichen, sollen Themen behandelt werden, die das Leben und die Tätigkeit der Provinz und der Kustodie betreffen. Die Brüder müssen im Voraus dazu befragt werden. 60 Nr. 130 1. Auf dem Provinzkapitel, dem ordentlichen wie dem außerordentlichen, haben aktives Stimmrecht: der Generalminister, wenn er das Kapitel leitet, der Provinzialminister und die Provinzräte, die Kustoden, die Ewigprofessen der Provinz und die Delegierten der Kustodien, nach den Kriterien, wie sie in den Verordnungen der Generalkapitel und in der Ordnung für die Feier des Provinzkapitels festgelegt sind. 61 2. Das Provinzkapitel kann unter Teilnahme aller Brüder mit ewiger Profess abgehalten werden oder durch gewählte Delegierte, wie es in den Verordnungen der Generalkapitel vorgesehen ist. Im Kapitel mit Delegierten repräsentieren die in brüderlicher Gemeinschaft versammelten Brüder die ganze Provinz. 62 59 Verordnung 8/15. 60 Verordnung 8/16. 61 Verordnung 8/17. 62 Verordnung 8/18.
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