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97 2. Wird das Amt des Generalministers innerhalb von drei Jahren vor dem nächsten Generalkapitel vakant, übernimmt der Generalvikar bis zum Ende des Sexenniums die volle Leitung des Ordens. Zur festgesetzten Zeit sagt er die Feier des Generalkapitels an. 3. Wird das Amt des Generalministers zwischen drei und zwei Jahren vor dem nächsten Generalkapitel vakant, wählen der Generalvikar und die Generalräte, wie in Nr. 127,6 dieser Konstitutionen festgelegt, aus der Konferenz des Generalvikars einen neuen Rat. 4. Bleibt das Amt des Generalministers über drei Jahre vor dem nächsten Generalkapitel vakant, berufe der Generalvikar innerhalb von drei Monaten die Wahlversammlung ein. Sie wähle den Generalminister, der die Leitung des Ordens bis zum Ende des Sexenniums übernimmt. Nötigenfalls wähle dieselbe Versammlung dann einen neuen Rat und den Generalvikar. Die Zusammensetzung der Wahlversammlung richtet sich nach den Verordnungen der Generalkapitel Nr. 8/14. 5. Bleibt das Amt des Generalvikars über ein Jahr vor dem Kapitel vakant, so wird vom Generalminister und seinem Rat in gemeinsamer und geheimer Wahl aus der Mitte des Rates ein neuer Generalvikar gewählt; danach ein anderer Rat. Bleibt hingegen das Amt des Generalvikars weniger als ein Jahr vor dem Generalkapitel vakant, so wird wie angegeben, der neue Generalvikar gewählt, aber kein neuer Rat. 6. Wird das Amt eines Generalrats über ein Jahr vor dem Kapitel vakant, wählen der Generalminister und sein Rat, nach Anhörung der Konferenz der Höheren Oberen der Kapitelsgruppe, zu welcher jener Rat gehörte, in kollegialer Form einen anderen. Nr. 128 1. Für den rechten und wirkungsvollen Dienst am Orden ist dem Generalminister und seinem Rat die Generalkurie von besonderer Hilfe. Alle Brüder, die aus verschiedenen Ordensbezirken kommen und zu ihr gehören, bilden eine örtliche Brüdergemeinschaft, die unmittelbar vom Generalminister abhängt; sie ist von grundlegender Bedeutung, um die Einheit des Ordens zum Ausdruck zu bringen und zu fördern. 58 2. Zu diesem Zweck sollen geeignete Brüder ausgewählt werden, die über die nötige Kompetenz für den ihnen aufgetragenen Dienst verfügen. Sie werden vom Generalminister mit Zustimmung seines Rates ernannt und führen ihren Auftrag entsprechend dem Statut der Generalkurie und eventuellen Anweisungen des Generalministers aus. 58 Verordnung 8/13.
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