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96 festgelegt. Höchstens die Hälfte von ihnen darf aus den im vorausgegangenen Kapitel Gewählten sein. 57 6. Aus den Räten ist der Generalvikar zu wählen, der kraft dieser Wahl erster Rat wird. 7. Aufgabe der Räte ist es, nach den Normen der Konstitutionen und des vom Generalkapitel gutgeheißenen Statuts für die Generalkurie dem Generalminister in der Leitung des ganzen Ordens zu helfen. 8. Der Generalminister und seine Räte haben ihren Sitz in Rom. 9. Die Generalräte haben während ihrer Amtszeit bei den Wahlen der Minister der Ordensbezirke kein passives Wahlrecht. Nr. 126 1. Der Generalvikar ist der erste Mitarbeiter des Generalministers, und wenn dieser abwesend ist, vertritt er ihn. Ist der Generalminister jedoch irgendwie erreichbar, befrage er ihn, bevor er wichtige Entscheidungen trifft, und halte sich an die erhaltenen Verfügungen. 2. Dem Generalminister bleiben jedoch vorbehalten: die Bestätigung der Provinzialminister, die Ernennung der Generalvisitatoren sowie andere Angelegenheiten, die er sich selbst vorbehalten hat. 3. Ist der Generalminister an der Ausübung seines Amtes verhindert, so übernimmt der Generalvikar die gesamte Ordensleitung. Zu gegebener Zeit berichte er dem Generalminister über die hauptsächlichen Angelegenheiten. Er handle nicht gegen die Absichten und den Willen des Generalministers. Liegt ein schwerer Hinderungsgrund vor und zieht sich dieser über mehr als zwei Monate hin, so wende sich der Generalvikar an den Heiligen Stuhl wegen entsprechender Weisungen und um die dem Generalminister vorbehaltenen Geschäfte übernehmen zu können. 4. Ist auch der Generalvikar verhindert, so vertritt der nach der Profess Älteste unter den vom Kapitel gewählten Räten den Generalminister. Auf Grund dieser Tatsache ist dieser Rat zu allen Regierungsgeschäften und zu den dem Generalminister eigenen Vollmachten delegiert. Innerhalb einer Höchstzeit von zwei Monaten ist er gehalten, sich an den Apostolischen Stuhl zu wenden. Nr. 127 1. Ist das Amt des Generalministers vakant, tritt an seine Stelle der Generalvikar. Dieser benachrichtige davon möglichst bald den Apostolischen Stuhl. 57 Verordnung 8/11.
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