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95 3. Außer dem ordentlichen Generalkapitel kann der Generalminister mit Zustimmung seines Rates bei besonderen Erfordernissen ein außerordentliches Generalkapitel einberufen. 4. Auf dem Generalkapitel, dem ordentlichen wie dem außerordentlichen, haben aktives Stimmrecht: der Generalminister, der Generalvikar, die Generalräte, der letzte Generalminister unmittelbar nach Ablauf seiner Amtszeit und bis zum folgenden ordentlichen Generalkapitel einschließlich, die Provinzialminister, die Kustoden, der Generalsekretär, der Generalprokurator, die Delegierten der Provinzen und weitere Brüder mit ewiger Profess nach den Normen der Verordnungen der Generalkapitel. 54 5. Ist der Provinzialminister aus einem wichtigen, dem Generalminister bekannten Grund an der Teilnahme verhindert oder ist sein Amt vakant, soll der Provinzvikar zum Kapitel gehen. Ist jedoch der Kustos verhindert oder sein Amt nicht besetzt, soll der erste Beirat am Kapitel teilnehmen. Nr. 125 1. Auf dem Generalkapitel, sowohl dem ordentlichen wie dem außerordentlichen, soll all das behandelt werden, was sich auf die Treue zu unseren gesunden Traditionen, auf die Erneuerung unserer Lebensform, die Förderung der apostolischen Tätigkeit sowie auf andere Themen von großer Wichtigkeit für das Leben des Ordens bezieht. Über diese Themen müssen alle Brüder im Vorhinein befragt werden. 55 2. Im ordentlichen Generalkapitel wird zuerst der Generalminister gewählt, wie es die «Ordnung für die Feier des Generalkapitels» vorschreibt. Er erhält damit die Vollmacht über den ganzen Orden und über alle Brüder. 56 3. Der aus dem Amt scheidende Generalminister kann unmittelbar nur für ein zweites Sexennium wiedergewählt werden. Es bleibt aber bestehen, was in Nr. 123,7 dieser Konstitutionen gesagt ist. 4. Bei der Wahl der Generalräte hat der scheidende Generalminister nur aktive Stimme. 5. Die Generalräte werden nacheinander gewählt, wie «die Ordnung für die Feier des Generalkapitels» es vorsieht. Ihre Zahl ist in den «Verordnungen der Generalkapitel» 54 Verordnung 8/8 und 8/9. 55 Verordnung 8/10. 56 Verordnung 8/12.

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