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94 6. Da wir nach dem Willen des heiligen Franziskus und der echten Kapuzinertradition ein Orden von Brüdern sind, können alle Brüder mit ewiger Profess zu allen Diensten und Ämtern Zugang haben, abgesehen von denjenigen, die sich aus der Priesterweihe ergeben. Das Amt des Oberen kann jedoch nur jenen Brüdern gültig verliehen werden, welche die ewige Profess wenigstens drei Jahre vorher abgelegt haben. 7. Bei der Übertragung von Ämtern durch Wahl ist in unserem Orden die Postulation zulässig (vgl. CIC can. 180ff). Die Zulassung einer Postulation und die Dispens vom entsprechenden Hindernis steht jener Autorität zu, die auch das Recht hat, die Wahl zu bestätigen, das heißt dem Generalminister oder dem Provinzialminister; die Zulassung einer Postulation des Generalministers jedoch liegt in der Zuständigkeit des Apostolischen Stuhls. 51 8. Es steht dem Generalminister zu, den Verzicht auf die Ämter des Provinzials, des Provinzvikars, des Provinzrates, des Generalkustos und der entsprechenden Räte anzunehmen. Es steht dem Provinzialminister zu, den Amtsverzicht des Kustos und der entsprechenden Räte anzunehmen. 9. Hinsichtlich der Absetzung vom Amt, das die Brüder innerhalb oder auch außerhalb des Ordens innehaben, muss man das Kirchenrecht und die Verordnungen der Generalkapitel beachten. Die Absetzung, auch wenn sie keinen Strafcharakter hat, zieht nach sich, dass kein neues Amt gewährt wird. 52 Artikel III Die Generalleitung des Ordens Nr. 124 1. Das Generalkapitel ist die höchste Autorität im Orden und das deutlichste Zeichen und Instrument der Einheit und Solidarität der ganzen Brüdergemeinschaft, die in ihren Vertretern auf dem Generalkapitel versammelt ist. 2. Das ordentliche Kapitel, das der Generalminister ankündigt und einberuft, findet alle sechs Jahre statt, und zwar auf die Art und Weise, wie es in den Verordnungen der Generalkapitel und in der Ordnung für die Feier des Generalkapitels vorgesehen ist. 53 51 Verordnung 8/5. 52 Verordnung 8/6. 53 Verordnung 8/7.

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