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93 Artikel II Die Oberen und die Ordensämter im Allgemeinen Nr. 122 1. Unter der höchsten Autorität des Papstes sind in unserem Orden Obere mit ordentlicher und eigenberechtigter Vollmacht: der Generalminister im ganzen Orden, der Provinzalminister in seiner Provinz und der Hausobere oder Guardian in seiner Brüdergemeinschaft. 2. Obere mit ordentlicher, jedoch stellvertretender Vollmacht sind: der Generalvikar, der Provinzvikar, der Kustos und der Vikar der örtlichen Brüdergemeinschaft. 3. Alle Erwähnten, mit Ausnahme des Hausoberen und seines Vikars, sind Höhere Obere. 4. Was in diesen Konstitutionen und in den Verordnungen der Generalkapitel von den Provinzialministern gesagt wird, gilt auch für die Kustoden, falls nicht aus der Natur der Sache, aus den erhaltenen Vollmachten oder im Text oder Kontext etwas anderes ersicht lich ist. 50 5. Die ordentliche stellvertretende Vollmacht erstreckt sich nicht auf jene Ämter, welche das Eigenrecht dem Oberen, der Inhaber des Amtes ist, vorbehält; außer dieser hat dafür eigens und ausdrücklich delegiert. Wenn der Provinzialminister in der Ausübung seines Amtes verhindert oder sein Amt vakant ist, soll der Kustos sich an den Provinzvikar wenden. Nr. 123 1. Die Ordensämter werden entweder durch Wahl oder durch Ernennung verliehen. 2. Bei der Besetzung der Ämter sollen die Brüder in rechter Absicht, aufrichtig und nach dem kanonischen Recht vorgehen. 3. Um dem Wohl des Ordens zu dienen, kann bei Wahlen eine Befragung vorausgehen; bei Ernennungen aber muss sie stattfinden. 4. Bedarf die Wahl einer Bestätigung, so muss sie innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen erbeten werden. 5. Die Brüder sollen als wahrhaft Mindere nach keinem Amt streben. Wenn aber das Vertrauen der Brüder sie dazu beruft, sollen sie den Dienst eines Oberen oder eines anderen Amtes nicht hartnäckig zurückweisen. 50 Verordnung 8/4.

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