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92 Nr. 120 1. Es ist Sache des Provinzialministers, mit Zustimmung seines Rates und nach vorausgegangener Befürwortung des Provinzkapitels unter Wahrung der gesetzlichen Vorschriften Häuser kanonisch zu errichten. In dringenden Fällen und in Ermangelung eines Kapitelbeschlusses ist die Zustimmung des Generalministers und seines Rates erfordert. 2. Es ist jedoch Sache des Generalministers, mit Zustimmung seines Rates und unter Wahrung der rechtlichen Normen Häuser aufzuheben, sei es auf Bitten der interessierten Seite, sei es aus anderen Gründen. Nr. 121 1. Jeder durch die Profess in den Orden aufgenommene Bruder wird jenem Ordensbezirk eingegliedert, für den ihn der Minister zur Profess zugelassen hat. 2. Nach dem Datum der zeitlichen Profess richtet sich auch der Altersvorrang in der Brüdergemeinschaft. 3. Dem Generalminister mit Zustimmung seines Rates steht es zu, nach Rücksprache mit den betreffenden Höheren Oberen und ihren Räten Brüder einem anderen Ordensbezirk anzugliedern, wenn das Wohl des ganzen Ordens und die Erfordernisse der Ordensbezirke oder einzelner Brüder dies verlangen. 4. Die Provinzialminister seien im Geist brüderlicher Zusammenarbeit bereit, in den oben angegebenen Notfällen zu helfen, indem sie für gewisse Zeit Brüder ihrer Provinz in einen anderen Ordensbezirk schicken. 5. Um Brüder zum Dienst in einem anderen Ordensbezirk zu senden, beachte man, was in den Verordnungen der Generalkapitel festgelegt ist. 49 6. Jeder Bruder übt seine Stimmrechte nur in einem einzigen Ordensbezirk aus, außer sie stünden ihm von Amts wegen oder aus anderen Gründen auch anderswo zu. Wer in einen anderen Ordensbezirk geschickt wird, um dort Dienste zu leisten, übt seine Rechte gemäß den Verordnungen der Generalkapitel in jenem Bezirk aus und nicht im eigenen. Brüder jedoch, die sich aus einem anderen Grund in einem fremden Ordensbezirk aufhalten, üben ihre Rechte nur im eigenen Bezirk aus. 49 Verordnung 8/3.

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