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91 6. Die Provinz ist hauptsächlicher und unmittelbarer Teil des Ordens und wird vom Provinzialminister geleitet. Sie gründet auf einer Eigenständigkeit, die es ihr ermöglicht, die Vitalität unseres Charismas zum Ausdruck zu bringen und zu entfalten durch ein wirksames apostolisches Zeugnis zum Nutzen des Ordens. 7. Die Kustodie ist ein Teil des Ordens, in dem jene Brüder, die für das Werk der Evangelisierung im Dienst der Kirchen und ihrer Hirten stehen, nach und nach die Präsenz des gottgeweihten Lebens fördern durch ihr Bemühen um die Einpflanzung des Ordens. Sie wird vom Kustoden geleitet, der stellvertretende ordentliche Vollmacht hat. 8. Die örtliche Brüdergemeinschaft ist eine Gruppe von wenigstens drei Professbrüdern, die unter der Leitung des Hausoberen oder Guardians in einem rechtlich errichteten Haus wohnen. 9. Der Generalminister kann mit Zustimmung seines Rates anordnen, dass eine örtliche Brüdergemeinschaft ihm unmittelbar unterstellt wird und, falls notwendig, ein eigenes Statut erhält. In ähnlicher Weise kann er festlegen, dass die eine oder andere örtliche Gemeinschaft direkt von der Konferenz der Höheren Oberen abhängt und ein eigenes Statut hat. 10. Was in diesen Konstitutionen über die Provinzen gesagt wird, gilt auch für die Kustodien, falls nicht aus der Natur der Sache oder im Text oder Kontext etwas Anderes ersichtlich ist. Nr. 119 1. Es ist Sache des Generalministers, mit Zustimmung seines Rates und unter Wahrung der rechtlichen Vorschriften Ordensbezirke zu errichten, zusammenzulegen, zu teilen, neu zu ordnen und aufzuheben. Zuvor sollen die betroffene Konferenz der Höheren Oberen, die Minister und die entsprechenden Räte befragt werden. → Verordnung 8/1 2. Ist die Errichtung eines neuen Ordensbezirkes beschlossen, ernennt der Generalminister mit Zustimmung seines Rates nach vorangegangener Befragung der betroffenen Brüder mit ewigen Gelübden den Minister und die Räte; danach bestimmt er die Zusammensetzung des ersten Kapitels. Ein solches Kapitel, das nicht Wahlkapitel ist, muss innerhalb eines Jahres nach Errichtung des neuen Ordensbezirkes gefeiert werden. → Verordnung 8/2 3. Der Generalminister mit seinem Rat schenke den Ordensbezirken mit stark abnehmender Brüderzahl besondere Aufmerksamkeit. Er greife zu den von unserer Gesetzgebung vorgesehenen Mitteln, um in einem bestimmten Gebiet die Präsenz von Brüdern zu garantieren.

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