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9 sich um deren zeitliche Habe zu kümmern, damit sie ungehindert mit ihrer Habe tun können, was der Herr ihnen eingeben mag. Wenn sie jedoch um Rat ersucht werden, soll es den Ministern erlaubt sein, sie an gottesfürchtige Leute zu verweisen, nach deren Rat ihre Güter an die Armen verteilt werden mögen. Danach sollen sie ihnen die Kleidung für die Probezeit gewähren, nämlich zwei Habite ohne Kapuze und einen Gürtelstrick und Hosen und einen Kaparon bis zum Gürtel, falls nicht den erwähnten Ministern einmal etwas anderes vor Gott angemessen erscheinen sollte. Ist aber das Probejahr beendet, sollen sie zum Gehorsam angenommen werden, indem sie versprechen, dieses Leben und diese Regel immer zu befolgen. Und gemäß der Anordnung des Herrn Papstes soll ihnen unter keinen Umständen erlaubt sein, aus diesem Orden auszutreten, weil nach dem heiligen Evangelium „niemand, der die Hand an den Pflug legt und rückwärts schaut, zum Reiche Gottes tauglich ist“ (Lk 9,62). Und jene, die den Gehorsam schon versprochen haben, sollen einen Habit mit Kapuze und, falls sie ihn haben wollen, einen anderen ohne Kapuze haben. Und die durch Not gezwungen sind, können Schuhwerk tragen. Und alle Brüder sollen geringwertige Kleidung tragen und sollen sie mit grobem Tuch und anderen Tuchstücken verstärken können mit dem Segen Gottes. Ich warne und ermahne sie, jene Leute nicht zu verachten oder zu verurteilen, die sie weiche und farbenfrohe Kleider tragen (vgl. Mt 11,8) und sich auserlesener Speisen und Getränke bedienen sehen, sondern vielmehr soll jeder sich selbst verurteilen und verachten 3. Vom Göttlichen Offizium und vom Fasten und wie die Brüder durch die Welt ziehen sollen Die Kleriker sollen das Göttliche Offizium nach der Anordnung der heiligen Kirche von Rom verrichten, den Psalter ausgenommen; darum dürfen sie Breviere haben. Die Laien aber sollen vierundzwanzig Vaterunser beten für die Matutin, für die Laudes fünf, für Prim, Terz, Sext, Non je sieben pro Hore, für die Vesper aber zwölf, für die Komplet sieben; und sie sollen für die Verstorbenen beten. Und sie sollen fasten vom Fest Allerheiligen bis zur Geburt des Herrn. Jene aber, die die heilige vierzigtägige Fastenzeit, die von Epiphanie an ohne Unterbrechung vierzig Tage dauert und die der Herr durch sein heiliges Fasten geweiht hat (vgl. Mt 4,2), freiwillig halten, sollen vom Herrn gesegnet sein; und die nicht wollen, sollen nicht verpflichtet sein. Die andere Fastenzeit aber bis zur Auferstehung des Herrn sollen sie halten. Zu anderen Zeiten aber sollen sie nicht zum Fasten gehalten sein, außer am Freitag. Jedoch zur Zeit offensichtlicher Not sollen die Brüder zu leiblichem Fasten nicht gehalten sein. Ich rate aber meinen Brüdern, warne und ermahne sie im

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