BCCAP000000000000013ELEC
89 noch schlimmere Situationen geriete, wenn der Herr in seiner Güte ihn nicht davor bewahrte. 47 2. Die Minister und die Guardiane mögen Brüdern, die gefehlt haben oder die gefährdet sind, in väterlicher Barmherzigkeit beistehen und ihnen geeignete und wirksame Hilfe anbieten, wie es ihnen vor Gott am besten erscheint. 3. Mit derselben Sorgfalt und soweit es in ihrer Möglichkeit und Vollmacht steht, mögen sie bei Personen oder Gemeinschaften vorgehen, die eventuell durch die Sünden der Brüder Schaden erlitten haben. 48 4. Sie mögen Strafen, zumal kanonische, nur dann auferlegen, wenn sie offenkundig dazu gezwungen sind. Sie sollen es tun mit aller Klugheit und in Liebe, aber doch fest bleiben in dem, was das allgemeine Recht vorschreibt. Im gleichen Geist können die Minister auch andere Initiativen ergreifen, die sich für das Wohl der Gemeinschaft und der Gesellschaft wie auch für das Wohl des Bruders als notwendig erweisen. 5. Beherzigen wir immer die Worte des heiligen Franziskus im Brief an einen Minister: »Daran will ich erkennen, ob du den Herrn und mich, seinen und deinen Knecht, liebst, wenn du Folgendes tust, nämlich: Es darf keinen Bruder auf der Welt geben, mag er auch gesündigt haben, soviel er nur sündigen konnte, der deine Augen gesehen hat und dann von dir fortgehen müsste ohne dein Erbarmen, wenn er Erbarmen sucht. Und sollte er nicht Erbarmen suchen, dann frage du ihn, ob er Erbarmen will. Und würde er danach auch noch tausendmal vor deinen Augen sündigen, liebe ihn mehr als mich, damit du ihn zum Herrn ziehst« (Min 9-11). 47 Verordnung 7/2. 48 Verordnung 7/3.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDA3MTIz