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87 6. An diesen Tagen widmen wir uns eifriger den Werken, welche die Umkehr fördern: dem Gebet und der inneren Sammlung, dem Hören auf das Wort Gottes, der Mäßigung, die den Leib in Zucht hält, und dem gemeinsamen Fasten. Was wir durch strengere Zurückhaltung beim Essen und Trinken einsparen, teilen wir brüderlich mit den Armen und üben so nach altem Brauch mit größerem Eifer die Werke der Barmherzigkeit. 7. Bezüglich der Fasten- und Abstinenzgebote halten wir uns an die Vorschriften der Gesamt- und der Ortskirche. 46 Nr. 112 1. Unser Leben soll dem evangelischen Gebot der Buße entsprechen. Es sei deswegen einfach und anspruchslos, wie es sich für Arme geziemt. 2. Im Blick auf das Leiden Christi und nach dem Beispiel des heiligen Franziskus und unserer Heiligen, wollen wir auch die freiwillige Abtötung üben, indem wir uns beim Essen und Trinken und bei Vergnügungen einschränken, damit alles Zeugnis gebe von unserem Stand als Fremde und Pilger. 3. Die Minister und Guardiane sollen jedoch für die notwendigen Dinge Vorsorge treffen, besonders zum Wohl der Kranken. Dabei sollen sie das Gebot der Liebe und das Beispiel des heiligen Franziskus vor Augen haben. Nr. 113 1. Schmerzlich berührt von unseren eigenen Sünden und von denen der anderen und im Verlangen, als neue Menschen zu leben, wollen wir auch Bußübungen auf uns nehmen; diese seien je nach Ort und Zeit den unterschiedlichen Mentalitäten angepasst. 2. In Liebe und Wahrheit bemühen wir uns, die von Jesus gelehrte brüderliche Zurechtweisung zu praktizieren. 3. Überprüfen wir unseren Lebensstil im Licht des Evangeliums einzeln und gemeinschaftlich, besonders im Hauskapitel; die Entscheidungen, die wir dabei treffen, seien Ausdruck, dass wir auch als Gemeinschaft einen Weg der Umkehr und Buße gehen. Nr. 114 1. Im Sakrament der Buße oder der Versöhnung erfahren wir durch das Wirken des Heiligen Geistes, der die Vergebung der Sünden ist, die Frucht des Todes und der Auferstehung Christi und gelangen zu einer tieferen Teilnahme an der Eucharistie und am Mysterium der Kirche. 46 Verordnung 7/1.
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