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79 ganz in die Gemeinschaft einfügen unter Berücksichtigung der Vorschriften in Nr. 121,5 dieser Konstitutionen. 42 Nr. 99 1. Brüder, die aufgrund besonderer Umstände mit dem Segen des Gehorsams außerhalb des Klosters leben müssen, sollen als Mitglieder der Gemeinschaft, der sie zugeteilt sind, in den Genuss der gleichen Vergünstigungen kommen wie die anderen. 2. Sie mögen sich mit ihrer Brüdergemeinschaft verbunden fühlen und es nicht unterlassen, auch ihrerseits zum geistigen Wachstum und materiellen Unterhalt des Ordens beizutragen. 3. Als Brüder im heiligen Franziskus sollen sie unsere Häuser aufsuchen und gern für eine Zeit dort verweilen, vor allem zu geistlicher Besinnung. 4. Man nehme sie dort liebevoll auf und gewähre ihnen die für Leib und Seele notwendige Hilfe. 5. Die Minister und Guardiane mögen um sie brüderlich besorgt sein, sie so oft wie möglich besuchen und sie ermutigen. Nr. 100 1. Als Mitglieder eines Ordens von Brüdern nähren wir in uns den Sinn für die Zugehörigkeit zur gesamten Kapuzinerfamilie. 2. Gerne pflegen und fördern wir die Zusammenarbeit zwischen unseren Ordensgebieten, wobei wir mehr als das Überleben der Strukturen die Vitalität unseres Charismas und das Wohl des Ordens im Auge behalten. 3. Im Geist der Brüderlichkeit, gegenseitigen Abhängigkeit und des Minderseins mögen die einzelnen Ordensbezirke auf die Bedürfnisse der anderen Gebiete eingehen und einander unterstützen. 4. Indem sie sich von der Mobilität und Itineranz, die unsere Tradition kennzeichnen, leiten lassen, sollen die Brüder im Gehorsam der Liebe bereit sein, sich auch in einen anderen Ordensbezirk zu begeben. 5. Im Wissen darum, dass Taufe und Profess stärkere Bindungen zwischen uns herstellen als die natürlichen Familienbande, nehmen wir den vielfältigen Reichtum der 42 Verordnung 6/7.
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