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77 Nr. 94 1. Bei der Zusammensetzung der Brüdergemeinschaften soll auf die persönliche Eigenart des Einzelnen und auf die Erfordernisse des Lebens und des Apostolats Rücksicht genommen werden. 2. Die Minister und die Guardiane als die ersten Animatoren und Hüter unserer Lebensform mögen darauf bedacht sein, das brüderliche Leben in Gemeinschaft zu fördern. 3. Als Mitglieder derselben Familie sollen alle Brüder eifrig an den gemeinsamen Vollzügen teilnehmen, vor allem am gemeinschaftlichen Gebet. Sie sollen einander gerne Zeit schenken, Einsätze gemeinsam vereinbaren und die Teamarbeit fördern. 4. Indem wir uns so gegenseitig auf dem gemeinsamen Weg zur Heiligkeit unterstützen, machen wir aus unseren Gemeinschaften Häuser und Schulen der Einheit. Nr. 95 1. Damit die für Gebet und Studium erforderliche Ruhe sowie die Geborgenheit des brüderlichen Zusammenlebens gewahrt werden können, sei der Zutritt zu unseren Häusern oder Wohnungen für Außenstehende klug und diskret geregelt. 2. Zum Schutz des Ordenslebens ist in unseren Häusern die Klausur zu beobachten oder ein Bereich allein für die Brüder vorzubehalten. 37 3. Jene, die zu unseren Klöstern kommen, sollen gewöhnlich im Sprechzimmer empfangen werden. Diese seien einfach, klug und gastfreundlich eingerichtet. 4. Je nach den vom Provinzkapitel festgelegten Normen können Laien, die enger an unserem Leben teilnehmen möchten, zu unseren Konventen zugelassen werden, sei es beim Gebet, im brüderlichen Miteinander oder im Apostolat. 38 5. Unsere Brüdergemeinschaften sollen ihre Liebe nicht gleichsam in die vier Wände einsperren; vielmehr sollen sie, je nach der Eigenart einer Niederlassung, aus evangelischer Sorge für die Nöte der Menschen offen sein. Nr. 96 1. Die sozialen Kommunikationsmittel tragen zur persönlichen Entwicklung und zur Ausbreitung des Reiches Gottes bei. Auswahl und Gebrauch verlangen ein reifes Urteil und 37 Verordnung 6/2. 38 Verordnung 6/3.

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