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67 3. Die Ökonomen sollen Fachkenntnis besitzen und ihre Aufgabe unter der Leitung und Aufsicht ihres Oberen in Übereinstimmung mit unserem Lebensstil, nach der Norm des allgemeinen und des eigenen Rechtes erfüllen. 31 4. Wegen der Bedeutung und der Risiken der ihnen anvertrauten Aufgabe sollen die Verwalter und Ökonomen gewöhnlich nicht zu viele Jahre im gleichen Amt verbleiben. 5. Bei der Verwaltung der Güter soll man sich zweckmäßig kompetenter Laien bedienen, über deren Tätigkeit zu wachen ist. Handelt es sich um soziale und karitative Werke, übertrage man den Laien die Verwaltung, wobei die Grenzen ihrer Kompetenz festzulegen sind und darauf zu achten ist, dass Eigenart und Zielsetzung der Werke erhalten bleiben und wir uns die pastorale Assistenz vorbehalten. 32 6. Bei der Verwaltung der Güter, bei Verträgen und Veräußerungen sind die Bestimmungen des kirchlichen und des bürgerlichen Rechtes genau einzuhalten; auch halte man sich streng an die ethischen Prinzipien in Übereinstimmung mit der Soziallehre der Kirche. 33 7. Der Orden überprüfe von Zeit zu Zeit die Kriterien und Leitlinien, an die man sich für eine gesunde und gerechte Verwaltung der Güter sowie der Geldrücklagen zu halten hat. Wenn es angebracht erscheint, sollen aus der Überprüfung Verfügungen formuliert werden, die in die Statuten einfließen. In der gleichen Weise verfahre man in den einzelnen Ordensbezirken. 34 Nr. 77 1. Da wir auf den evangelischen Weg der Armut gerufen sind, wollen wir uns darauf einstellen, auch einmal Not zu leiden. Dabei folgen wir dem Beispiel Christi und halten uns an Franziskus, der so arm sein wollte, dass er sich frei machte von den äußeren Dingen und von den Fesseln des Herzens und sich ganz der Sorge unseres himmlischen Vaters überließ. 2. Wir wollen nicht zu den falschen Armen gehören, die gern arm sein möchten, aber unter der Bedingung, dass ihnen nichts abgeht. 3. Denken wir daran, dass die evangelische Armut und ihre Vollkommenheit in erster Linie darin bestehen, für Gott und die Menschen ganz verfügbar zu bleiben. 31 Verordnung 4/11. 32 Verordnung 4/12. 33 Verordnung 4/13. 34 Verordnung 4/14-16.
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