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66 2. Die Sakristei muss zweckmäßig und hinreichend mit heiligen Geräten ausgestattet sein. Alles, was dem Kult dient, sei stilvoll und entspreche den liturgischen Vorschriften, wobei Armut und Einfachheit gewahrt bleiben sollen. Artikel IV Die Verwaltung der Güter Nr. 75 1. Wenn die Armut gleichsam unsere Familienoption ist, gehört zu ihrer Beobachtung auch, dass wir für eine verantwortliche, genaue und umsichtige Verwaltung der uns anvertrauten Güter sorgen. 2. Transparenz qualifiziert unser persönliches und brüderliches Leben und nährt unter uns Vertrauen, Ehrlichkeit und Gemeinschaft. Sie soll auch unsere Güterverwaltung auf allen Ebenen kennzeichnen und uns dazu bringen, über alles, was wir erhalten und benutzen, Rechenschaft zu geben. 3. Weil wir mitverantwortlich sind für das brüderliche Leben, fördern wir die aktive Teilnahme aller Brüder, damit die Entscheidungen, auch im Bereich der Verwaltung, gemeinsam heranreifen und möglichst weitgehend geteilt werden. Dabei respektieren wir die unterschiedlichen Rollen und die je eigenen Kompetenzen der Brüder. 4. Und immer wollen wir daran denken, dass ein nachhaltiges Zeugnis unseres Lebens gegenüber Effizienz und Produktivität den Vorrang haben muss. 5. In der Ausbildung soll schon ab Beginn des Postulats Sorge getragen werden, dass die Brüder ein richtiges Verständnis für den Geist, die Prinzipien und die Praxis der brüderlichen Ökonomie erwerben, entsprechend den Ansprüchen unseres Lebens in Armut und Mindersein. Nr. 76 1. Zur Verwaltung der Gelder und der sonstigen Güter sollen in der Generalkurie und in den Kurien der Provinzen Ökonomen tätig sein. Sie werden vom betreffenden Minister mit Zustimmung seines Rates ernannt. 2. Auch in den einzelnen Häusern sei ein Ökonom tätig, der vom Minister mit Zustimmung seines Rates ernannt wird. 30 30 Verordnung 4/10.

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