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61 2. Lob verdienen jene Brüder, die in einem besonders prekären Umfeld mit den Armen leben, an ihrem Los und ihren Bestrebungen teilnehmen und sie zum sozialen und kulturellen Fortschritt wie auch zur Hoffnung auf die ewigen Güter ermutigen. 24 3. Es muss uns jedoch klar sein, dass die vorrangige Option für die Armen eine Anfrage an uns als Brüdergemeinschaft ist und als Frucht gemeinsamer Entscheidungen konkrete gemeinschaftliche Schritte verlangt. Nr. 64 1. Praktizieren wir das gemeinsame Leben und stellen wir auch die persönlichen Dinge einander bereitwillig zur Verfügung. 2. Kraft unseres Gelübdes der Armut sind wir gehalten, alle Güter, auch die Gehälter, Pensionen, Subventionen und Versicherungen, die uns aus irgendwelchen Gründen zukommen, der Gemeinschaft abzugeben. 25 3. Die Brüdergemeinschaft ihrerseits soll jedem Bruder Nahrung, Kleidung und die notwendigen Dinge für die Ausübung seiner Aufgaben geben. Um die gleiche Würde aller Brüder zu wahren, soll jede Form sowohl von Bevorzugung wie auch von Gleichmacherei vermieden werden. Überdies denke man immer daran, dass unser Lebensstil in den je verschiedenen sozialen und kulturellen Kontexten die evangelischen Werte der Armut, des Minderseins und der Brüderlichkeit zum Ausdruck bringen muss. 4. Die Minister und Guardiane mögen darin den Brüdern mit gutem Beispiel vorangehen und sie zur Einhaltung der Armut ermuntern. Nr. 65 1. Die evangelische Armut ist ein wesentliches Leitmotiv unserer Lebensform. Überlegen wir deshalb auf dem Generalkapitel, dem Provinzkapitel und dem Hauskapitel, wie wir sie je nach Ort und Zeit noch treuer befolgen können, denn die äußeren Formen müssen immer wieder erneuert werden. 2. In gegenseitiger Liebe und dem Geist des Herrn gehorsam, überprüfen wir häufig die Art, wie wir unsere Armut wahren: Unser persönlicher und gemeinschaftlicher Lebensstil soll einfach und streng sein, das Zeugnis unserer Brüdergemeinschaften prophetisch und glaubhaft, unser Verhalten zu den Armen großzügig und authentisch. 24 Verordnung 4/1. 25 Verordnung 4/3.

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