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47 4. Schließlich wird ihnen empfohlen, ihre Kräfte für wissenschaftliche Forschungen und Veröffentlichungen einzusetzen, besonders im Bereich franziskanischer Themen. Zu diesem Zweck können ihnen und auch anderen Brüdern die vom Orden geförderten Franziskanischen Institute gute Dienste leisten. 18 Artikel VII Die ständige Fortbildung Nr. 41 1. In Erinnerung an Franziskus und seine Aufforderung: «Brüder, lasst uns anfangen, Gott, dem Herrn, zu dienen, denn bis jetzt haben wir wenig oder gar keinen Fortschritt gemacht!» (1 Cel 103,6), müssen wir uns alle der Notwendigkeit einer ständigen Fortbildung bewusst sein. 2. Die ständige Fortbildung ist ein Prozess persönlicher und gemeinschaftlicher Erneuerung und bedarf der organischen Anpassung der Strukturen und Aktivitäten. So können wir unter den konkreten Bedingungen des Alltags unsere Berufung stets dem Evangelium entsprechend leben. 3. Zwar betrifft die ständige Fortbildung die Person als ganze und bildet deshalb eine Einheit, gleichwohl hat sie eine zweifache Zielrichtung: Zunächst ist sie geistliche Umkehr durch den ständigen Rückgriff auf die Quellen des christlichen Lebens und auf den ursprünglichen Geist des Ordens, der in Formen zu verwirklichen ist, wie sie den Zeiten und Kulturen entsprechen; dann ist sie auch kulturelle und berufliche Erneuerung durch eine sozusagen technische Anpassung an die Zeitverhältnisse. All das fördert eine größere schöpferische Treue zu unserer Berufung. Nr. 42 1. Die ständige Fortbildung gilt für alle Brüder, denn sie ist nichts anderes als die fortwährende Entfaltung unserer Berufung. Daher ist es vor allem Pflicht und Recht der einzelnen Brüder, sich selbst um ihre ständige Fortbildung zu kümmern. 2. Alle Minister und Guardiane mögen es als eine generelle erstrangige Pflicht ihres pastoralen Dienstes betrachten, die Fortbildung der ihnen anvertrauten Brüder zu fördern. 3. Vor allem die Minister sowie die anderen Ausbilder mögen darauf bedacht sein, den Kandidaten schon bei der Zulassung zum Orden einzuprägen, dass sie sich ihr Leben lang 18 Verordnung 2/3.
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