BCCAP000000000000013ELEC

46 Nr. 39 1. Das seelsorgliche Anliegen durchdringe in unserem apostolisch ausgerichteten Orden die gesamte Ausbildung der Brüder, damit jeder nach seinen Fähigkeiten in die Lage versetzt werde, als Jünger und Prophet unseres Herrn Jesus Christus das Reich Gottes in Tat und Wort zu verkünden. Dabei sollen die pastoralen Belange der verschiedenen Gebiete sowie die missionarischen und ökumenischen Aufgaben der Kirche berücksichtigt werden. 2. Die Ausbildung in den philosophischen und theologischen Fächern werde vorrangig nach der franziskanischen Lehre vermittelt und ziele in harmonischer Weise darauf hin, dem Geist das Christusgeheimnis mehr und mehr zu erschließen. 3. Eine solche Ausbildung biete man an den Studienzentren des Ordens, sei es auf Provinzebene oder in Zusammenarbeit mit mehreren Provinzen. Wenn dies aus besonderen Umständen einer Provinz oder einer Region nicht möglich ist, sollen die Brüder andere Studienhäuser besuchen. Dabei bevorzuge man möglichst die Zusammenarbeit mit franziskanischen Instituten und sorge dafür, dass eine angemessene franziskanisch- kapuzinische Ausbildung gewährleistet wird. 16 4. Die zu den heiligen Weihen berufenen Brüder sind nach den Richtlinien der Kirche und im Blick auf den Charakter unserer Gemeinschaft auszubilden. Zum Empfang der heiligen Weihen ist die Zustimmung des Provinzialministers und seines Rates erforderlich. 17 Nr. 40 1. Die Ausbilder seien sich bewusst, dass den auszubildenden Brüdern selbst die Hauptrolle bei ihrer Ausbildung zufällt: Sie sind in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Ausbildern in erster Linie für ihre Bildung verantwortlich. 2. Die mit der Lehre beauftragten Brüder sollen vor allem durch ihr Leben überzeugen und unter sich und mit den Studenten eine tiefe Gemeinschaft des Denkens und Handelns pflegen. In der Lehre und in den Gesprächen mit den Studenten sollen sie eine auf die Praxis zielende Methode anwenden, die den Brüdern in Ausbildung eine lebensnahe und zusammenhängende Bildung vermittelt. 3. Sie sollen die Vorlesungen gut vorbereiten und darbieten und sich dabei vom kirchlichen Lehramt leiten lassen. Den Fortschritt in ihren Fachgebieten sollen sie aufmerksam verfolgen und ihn in ihren Vorlesungen berücksichtigen. 16 Verordnung 2/17. 17 Verordnung 2/18-19.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDA3MTIz