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43 2. Die Dauer der zeitlichen Profess soll nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Jahre betragen; wenn es angebracht erscheint, kann sie verlängert werden, jedoch so, dass die ganze Zeit, während der ein Bruder durch zeitliche Gelübde gebunden ist, neun Jahre nicht überschreitet. 3. Wenn der Bruder für geeignet gehalten wird und er von sich aus danach verlangt, wird die ewige Profess zu dem Zeitpunkt abgelegt, den der Minister nach Anhören des betreffenden Bruders bestimmt, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der zeitlichen Profess und nach Vollendung des 21. Lebensjahres. Durch die ewige Profess wird der Kandidat nach den Normen der Konstitutionen mit allen Rechten und Pflichten endgültig in unseren Orden eingegliedert. 14 4. Nach Ablauf der Zeit, für die der Bruder Profess abgelegt hat, kann er den Orden verlassen. Wenn gerechte Gründe vorliegen, kann der zuständige Minister nach Anhörung seines Rates den Kandidaten von der Erneuerung der zeitlichen Gelübde ausschließen oder zur ewigen Profess nicht zuzulassen. 5. Bezüglich der Profess sind alle weiteren Vorschriften des allgemeinen Rechts zu beachten, besonders soweit sie die Verfügung über den eigenen Besitz vor der zeitlichen und ewigen Profess betreffen. Nr. 35 1. Während der Feier der ersten Profess erhält der Bruder unser Ordenskleid, auch wenn er als Novize schon vorher die „Probekleider“ getragen hat. 2. Nach der Regel und dem Brauch des Ordens besteht unser Gewand aus einem kastanienbraunen Habit mit Kapuze, einem Gürtelstrick und Sandalen. Aus einem gerechten Grund können wir auch Schuhe tragen. Was den Brauch betrifft, den Bart zu tragen, wende man das Kriterium der Pluriformität an. 15 3. Im Gedenken daran, dass Franziskus ein Bußkleid in Form des Kreuzes anzog, tragen auch wir den Habit als Aufruf zur Bekehrung, als Zeichen der Weihe an Gott und unserer Zugehörigkeit zum Orden. Wir drücken damit auch unsere Stellung als Mindere Brüder aus, wenn wir darauf achten, dass die Kleider, die wir tragen, ein Zeugnis der Armut geben. 14 Verordnung 2/16. 1. 15 Verordnung 2/14 .
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