BCCAP000000000000013ELEC

39 Dekretes. In besonderen Fällen und als Ausnahme kann dieselbe Autorität gestatten, dass ein Novize das Noviziat in einem anderen Haus des Ordens absolviert. Dies geschehe unter der Leitung eines geeigneten Mitbruders, der den Novizenmeister vertritt. Nr. 28 1. Jeder Bruder, den Gott unserer Gemeinschaft schenkt, bringt ihr Freude; zugleich spornt er uns an, uns im Geist unserer Berufung zu erneuern. 2. Die Aufgabe der Einführung in unser Leben obliegt der gesamten Brüdergemeinschaft von dem Augenblick an, da ihr die Kandidaten angehören. 3. Gleichwohl soll der Provinzialminister mit Zustimmung seines Rates und im Rahmen der Grenzen, die von ihm selbst näher festzulegen sind, die Leitung Brüdern übertragen, die sich auszeichnen durch die Gabe der Unterscheidung der Geister, durch Klugheit, Gelehrsamkeit und Menschenkenntnis sowie durch Erfahrung im geistlichen, brüderlichen und pastoralen Leben. 4. Die Magister der Postulanten, Novizen und zeitlichen Professen müssen von allen Verpflichtungen frei sein, die der Leitung und Betreuung der Kandidaten hinderlich sein könnten. 5. Den Magistern sollen Mitarbeiter an die Seite gestellt werden, vor allem für das, was die Pflege des geistlichen Lebens und den Bereich des Gewissens betrifft (das Forum internum ). Nr. 29 1. Die Einführung in unsere Form des geweihten Lebens vollzieht sich auf den Etappen des Postulats, des Noviziats und Juniorats nach den Normen des allgemeinen und unseres eigenen Rechts. 2. Die Zeit der Einführung beginnt mit dem Tag, an dem der Kandidat vom Provinzialminister zum Postulat zugelassen wird. Sie endet mit der ewigen Profess. Vom Tag der Zulassung an wird der Kandidat, was Ausbildung, Leben und Arbeit betrifft, stufenweise Mitglied der Brüdergemeinschaft. 8 8 Verordnung 2/9.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDA3MTIz