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38 2. Die Formung der Kandidaten in der Zeit der Einführung und Einübung soll das menschliche und das spirituelle Element harmonisch miteinander verbinden. Sie sei fundiert, ganzheitlich und den örtlichen und zeitlichen Erfordernissen angepasst. 3. Es sollen Mittel angewandt werden, die geeignet sind, zum praktischen Verhalten und Tun zu erziehen. Darum sollen die Kandidaten vor allem Arbeiten und Aufgaben übernehmen, durch die sie stufenweise zu persönlicher Selbständigkeit und psychischer und affektiver Reife gelangen. 4. Mit Respekt vor der Eigenart und den Gnadengaben eines jeden Einzelnen sollen die Kandidaten in das geistliche Leben eingeführt werden. Dieses werde genährt durch die Schriftlesung, die aktive Teilnahme an der Liturgie sowie durch persönliches Nachdenken und Beten. So werden die Kandidaten näher zu Christus geführt, der Weg, Wahrheit und Leben ist. 5. In der Zeit der Einführung und Einübung mögen sich die Brüder eine gründliche Kenntnis und Praxis des franziskanischen Geistes, wie er uns Kapuzinern eigen ist, erwerben. Dazu sollen sie das Leben des heiligen Franziskus, seine Auffassung über Regeltreue, die Geschichte und die gesunden Überlieferungen unseres Ordens studieren. Vor allem sollen sie in die Lebensform, zu der sie berufen sind, hineinwachsen: innerlich durch ihre Zustimmung und äußerlich durch ihre Praxis. 6. Ganz besonders müssen sie das brüderliche Leben pflegen in der eigenen Gemeinschaft und mit anderen Menschen; diesen sollen sie in ihren Nöten bereitwillig beistehen. So lernen sie, von Tag zu Tag vollkommener zu leben in tätiger und solidarischer Verbindung mit der Kirche. 7. Folglich werden sie so zur großzügigen Hingabe ihres eigenen Lebens erzogen und entwickeln in sich die Verfügbarkeit für einen missionarischen Einsatz. Nr. 27 1. Die Ordenskandidaten müssen alle Stufen der Einübungszeit in Brüdergemeinschaften verbringen, die besonders geeignet sind, ihnen unsere Lebensweise zu vermitteln und sie in unser Leben einzuführen. 2. Die Auswahl der Häuser und die Zusammenstellung der Ausbildungsgemeinschaften erfolgt durch die zuständigen Minister mit Zustimmung ihrer Räte. 7 3. Die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung des Noviziatshauses steht dem Generalminister mit Zustimmung seines Rates zu, und zwar mittels eines schriftlichen 7 Verordnung 2/8.

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