BCCAP000000000000013ELEC

36 Grundsatz unseres Bildungsprogramms gelten und im konkreten Leben durchbuchstabiert werden. 7. Leben in Gemeinschaft ist ein grundlegendes Element unserer franziskanischen Berufung als Mindere Brüder. Daher ist das brüderliche Leben immer und überall eine grundlegende Voraussetzung für den Bildungsprozess. 8. Damit die einzelnen Brüdergemeinschaften, besonders die für die Ausbildung bestimmten, diese ihre vorrangige Arbeit wahrnehmen können, brauchen sie Unterstützung und Anregung von jener eigentlichen Brüdergemeinschaft, welche die Provinz ist, durch die wir zum Gesamtorden gehören. Die Kandidaten sollen das Bewusstsein vermittelt bekommen, dass der Orden eine einzige Familie darstellt, zu deren Wohl wir mit Verantwortungssinn beitragen sollen. 9. Auch wenn alle Brüder Ausbilder sind, so ist es doch notwendig, einzelne mit einer größeren Verantwortung zu betrauen. Es ist vorrangige Aufgabe des Generalministers und seines Rates, die Echtheit der Ausbildung aller Brüder des Ordens zu garantieren. In den einzelnen Ordensbezirken obliegt diese Verantwortung den Ministern und Guardianen: Sie sind von Amts wegen die eigentlichen Animatoren und Koordinatoren des Bildungsprozesses der Brüder. Hinzu kommen weitere besonders qualifizierte Brüder, die diese Aufgabe im Namen des Ordens und der Provinz übernehmen. Nr. 25 1. Dem Orden sollen Bildungseinrichtungen zur Verfügung stehen, die den spezifischen Erfordernissen unseres Charismas entsprechen. 2. Da den Kandidaten in der Zeit der Grundausbildung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, sollen die einzelnen Ordensbezirke oder Gruppen von Ordensbezirken entsprechende Bildungsstrukturen einrichten. 3 3. Der Erziehungsprozess erfordert vor allem eine Gruppe verantwortlicher Brüder, die auf dem gesamten Bildungsweg nach einem zusammenhängenden Konzept vorgehen. 4. Darum sollen die Minister für die qualifizierte Ausbildung einer genügenden Anzahl von Ausbildern sorgen, die ihren besonderen Dienst im Namen des Ordens annehmen und durchführen. Sie müssen von der gesamten Brüdergemeinschaft die entsprechende Unterstützung erhalten. 3 Verordnung 2/4.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDA3MTIz