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33 6. Die Kandidaten seien überdies bereit, der ganzen Brüdergemeinschaft die Fähigkeiten ihres Verstandes und ihres Willens wie auch ihre anderen Gaben der Natur und der Gnade für die Aufgaben zur Verfügung zu stellen, die sie im Dienst des Gottesvolkes übernehmen werden. Nr. 20 1. Die Zulassung zu Postulat, Noviziat und Profess steht, außer dem Generalminister, in jeder Provinz dem Provinzialminister zu. Er kann diese Vollmacht dem Provinzvikar und dem Kustos übertragen. 2. Diese Minister sollen, bevor sie einen Kandidaten zum Noviziat zulassen, ihren eigenen Rat oder drei bis vier vom Rat ernannte Brüder um ihre Meinung befragen. Für die Zulassung zur ersten und zur ewigen Profess brauchen sie jedoch die Zustimmung ihres Rates. 3. In besonderen Fällen hole man auch das Urteil von kompetenten Fachleuten ein. Nr. 21 1. Sofern der Provinzialminister nicht anders bestimmt, ist es Sache des Novizenmeisters, den Akt oder den Ritus der Aufnahme von Novizen vorzunehmen. 2. Doch die Gelübde der Profess nimmt der Provinzialminister im Namen der Kirche und des Ordens persönlich entgegen. Er kann dazu auch einen anderen Bruder des Ordens mit ewigen Gelübden delegieren. 3. Für den Beginn des Noviziats und für die jeweilige Profess unseres Lebens vollziehe man die liturgischen Feiern in einfacher und nüchterner Form, wobei die liturgischen Vorschriften einzuhalten sind. 4. Die Ordensprofess finde für gewöhnlich innerhalb einer Eucharistiefeier statt. Dazu benütze man die folgende Formel, die der Heilige Stuhl für den Ersten Franziskanischen Orden und für den Regulierten Dritten Orden des heiligen Franziskus bestätigt hat: «Zum Lob und Ruhm der heiligsten Dreifaltigkeit. Da der Herr mir die Gnade gegeben hat, dem Evangelium und den Fußspuren unseres Herrn Jesus Christus ausdrücklicher zu folgen, gelobe ich, Bruder N.N., mit festem Glauben und entschlossenem Willen vor den hier anwesenden Brüdern in deine Hände, Bruder N.N., Gott, dem heiligen und allmächtigen Vater, für die ganze Zeit meines Lebens (oder: für ... Jahre) in Gehorsam, ohne Eigentum und in Keuschheit zu leben. Zugleich bekenne ich mich zum Leben und zur Regel der Minderen Brüder, wie sie von Papst Honorius bestätigt wurde, und verspreche, sie gemäß den Konstitutionen des Ordens der Minderen Brüder Kapuziner treu zu befolgen. Aus ganzem Herzen vertraue ich

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