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32 d. Sie müssen nachweislich einen guten Ruf haben, vor allem bei jenen, die sie besser kennen. e. Sie sollen die nötige menschliche, insbesondere die affektive Reife besitzen, beziehungsfähig und gut gewillt sein. Auch soll feststehen, dass sie in den Orden eintreten, um Gott und dem Heil der Menschen aufrichtig zu dienen, wie es in der Regel, in der Lebensweise des heiligen Franziskus und in unseren Konstitutionen festgelegt ist. f. Ihre Vorbildung entspreche den Erfordernissen des betreffenden Landes und berechtige zur Hoffnung, dass sie später mit Erfolg ihre Aufgaben erfüllen können. g. Besonders wenn es sich um Kandidaten reiferen Alters handelt und um solche, die schon eine gewisse Erfahrung im Ordensleben gemacht haben, sollen alle erforderlichen Informationen über ihr vorheriges Leben eingeholt werden. h. Bei der Zulassung von Weltklerikern oder solchen, die aus einem anderen Institut des geweihten Lebens, aus einer Gesellschaft des apostolischen Lebens oder einem Seminar kommen, oder bei der Wiederzulassung eines Kandidaten sollen die Vorschriften des allgemeinen Rechtes eingehalten werden. 2 Nr. 19 1. Christus, unser weiser Lehrer, gab dem jungen Mann, der sein Verlangen nach dem ewigen Leben geäußert hatte, zur Antwort: «Willst du vollkommen sein, verkaufe deinen Besitz und gib das Geld den Armen, dann komm und folge mir nach» (Mt 19,21). 2. Franziskus, der Nachahmer Christi, erfüllte in seinem Leben nicht nur selbst den Rat des Meisters, sondern lehrte ihn auch denen, die er aufnahm, und setzte diesen Rat als Norm in seine Regel. 3. Die Minister und die Guardiane sollen daher den Kandidaten, die aus innerem Antrieb und aus Liebe zu Christus in unseren Orden kommen, diese Worte des heiligen Evangeliums nahelegen und sie ermutigen, rechtzeitig vor der ewigen Profess auf ihren Besitz zu verzichten, möglichst zugunsten der Armen. 4. Die Kandidaten mögen sich auf diesen Verzicht innerlich vorbereiten und sich auf den Dienst am Nächsten, besonders auf den Dienst an den Armen, einstellen. 5. Gemäß der Regel sollen sich die Brüder in keiner Weise in diese Angelegenheiten einmischen. 2 Verordnung 2/2.
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