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18 Quellen des ganzen christlichen Lebens und zur urspr ü nglichen Inspiration der Institute, wobei die Zeichen der Zeit zu ber ü cksichtigen sind und die notwendige Verschmelzung der spirituellen Elemente mit den rechtlichen oder auch nur ermahnenden Elementen. Unser Sonderkapitel vom Jahr 1968 revidierte mit gro ß er Sorgfalt die Konstitutionen und promulgierte sie „ ad experimentum “ . Auf den Kapiteln von 1970 und 1974 wurden sie in wenigen Punkten ü berarbeitet. Auf dem Generalkapitel 1982 wurden sie nach der Norm von Ecclesiae sanctae (II Nr. 6 und 8) und nach dem Willen der damaligen Kongregation f ü r die Ordensleute und die S ä kularinstitute, der im Brief vom 15. November 1979 zur Kenntnis gebracht wurde, nochmals revidiert; danach konnte der Heilige Stuhl um die endg ü ltige Approbation angegangen werden. In Erwartung des neuen Codex des kanonischen Rechtes und im Gehorsam gegen ü ber den am 4. August 1981 von der Kongregation f ü r die Ordensleute und die S ä kularinstitute erlassenen Direktiven setzte dasselbe Generalkapitel eine Kapitelskommission ein, die den Auftrag hatte, den Text bez ü glich seiner Form neu zu gestalten und ihn mit den Normen des Codex des kanonischen Rechtes in Ü bereinstimmung zu bringen. Das Generaldefinitorium konnte den ihm vom Generalkapitel ü bergebenen Auftrag zu Ende f ü hren und nachdem es am 12. November 1982 die schriftliche Zustimmung des Heiligen Stuhls erlangt hatte, ver ö ffentlichte es den definitiv ü berarbeiteten Text der Konstitutionen. Der Text trat am 25. M ä rz 1983, dem Fest Mari ä Verk ü ndigung, in Kraft und behielt seine G ü ltigkeit, bis die Kongregation f ü r die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens ihn gebührend approbierte. Mit der Publikation des Codex des kanonischen Rechtes am 25. Januar 1983 ergab sich die Notwendigkeit, den Text der Satzungen ihm in verschiedenen Punkten anzupassen. Dazu hatte die Kongregation den Generaloberen und ihren R ä ten zugestanden, dass sie bez ü glich der vom neuen Codex geforderten Normen, die noch nicht im Text der Konstitutionen festgehalten waren, provisorische Normen erlassen k ö nnen. Diese Normen mussten dem n ä chsten Generalkapitel vorgelegt werden. In der Zwischenzeit wurde der Text der Konstitutionen genauestens revidiert und der Kongregation ü bergeben; diese approbierte ihn am 25. Dezember 1986. Das Generalkapitel von 1988 verabschiedete dann nach sorgf ä ltiger Pr ü fung vom Generaldefinitorium vorbereitete Textvorschl ä ge zu Normen, die bis dahin in den

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