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VORWORT Bruder Franz von Assisi w ä hlte, inspiriert von Gott und entflammt in brennender Liebe zu Christus, f ü r sich und seine Br ü der die Form der evangelischen Br ü dergemeinschaft in Armut und Mindersein und legte sie in der Regel mit einfachen und wenigen Worten vor. Innozenz III. approbierte die Regel und die Lebensweise der Minderen Br ü der m ü ndlich, Honorius III. best ä tigte sie am 29. November 1223 mit der Bulle Solet annuere . Dem Tod nahe ü bergab der heilige Gr ü nder den umstehenden Br ü dern und allen, die noch kommen w ü rden, sein Testament als Erinnerung, Ermahnung und Aufmunterung, damit „ wir die Regel, die wir dem Herrn versprochen haben, besser katholisch beobachten “ . Im Lauf der Jahre sahen sich seine J ü nger gen ö tigt, die Lebensweise, die Aktivit ä ten und die Gesetzgebung an die ver ä nderten Erfordernisse der Zeit anzupassen: Das geschah jeweils auf den Generalkapiteln mit Hilfe der Konstitutionen. Clemens VII. approbierte am 3. Juli 1528 mit der Bulle Religionis zelus den Orden der Minderen Br ü der Kapuziner, der sich von allem Anfang an vorgenommen hatte, das geistliche Erbe des heiligen Franziskus, des Gr ü nders, zu bewahren und den zuk ü nftigen Generationen von Br ü dern getreu, schlicht und unverf ä lscht weiterzugeben, nach der Regel und dem Testament und unter dem Lehramt der Kirche. Um ein solches Festhalten in Treue zu erneuern, ver ö ffentlichte das Ordenskapitel von 1536 die Konstitutionen, die dann jedes Mal modifiziert wurden, wenn man sp ü rte, dass man sie an die ver ä nderten Zeitverh ä ltnisse und vor allem auch an die neuen Erlasse der Kirche anpassen musste. So geschah es zum Beispiel nach dem heiligen Konzil von Trient, nach den Ä nderungen einiger kirchlicher Gesetze, nach der Ver ö ffentlichung des Kanonischen Rechtsbuchs zu Beginn des letzten Jahrhunderts. Gleichwohl haben unsere Konstitutionen den spirituellen Charakter und die franziskanische Grundinspiration immer bewahrt. Ein anderes noch gr öß eres Ereignis f ü r eine angemessene Erneuerung des Lebens und der Gesetzgebung der Ordensleute bildete das II. Vatikanische Konzil. Von besonderer Bedeutung war die dogmatische Konstitution Lumen gentium und das Dekret Perfectae caritatis . Papst Paul VI. ordnete mit dem apostolischen Schreiben Ecclesiae Sanctae , dem „ Motu proprio “ vom 6. August 1966, die Revision der Gesetzgebung aller Ordensinstitute an. Die Kriterien dieser Revision der Konstitutionen finden sich in den Texten des II. Vatikanischen Konzils und in anderen Dokumenten, die die Kirche im Gefolge des Konzils erlassen hat. Zu ihnen geh ö rt vor allem die st ä ndige R ü ckkehr zu den
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