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154 10/2 1. Am Ende der Visitation soll der beauftragte Visitator dem entsprechenden Minister darüber einen vollständigen Bericht schicken. 2. Die Brüder mögen im Geist des Gehorsams die nach der Visitation erlassenen Hinweise annehmen und versuchen, sie treu auszuführen. Nach gewisser Zeit soll man gemeinschaftlich überprüfen, ob und wie die Hinweise verwirklicht wurden. 3. Die Guardiane und die Minister sollen zu gegebener Zeit ihrem unmittelbaren Oberen darüber Rechenschaft geben, was ausgeführt worden ist. Auf dieselbe Weise sollen sie auch davon berichten, wie das durchgeführt wurde, was von den Konstitutionen dem Provinzkapitel oder den Oberen übertragen worden ist. 4. Einmal während des Trienniums sollen die Minister ihrem entsprechenden Oberen einen Bericht über den Stand des eigenen Ordensbezirks senden. *** *** *** 12/1 Es steht dem Generalkapitel mit Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmberechtigten zu, entsprechend den Zeiterfordernissen und im Sinne der Erneuerung, die Normen der Verordnungen der Generalkapitel sowohl zu bestätigen als auch sie zu ergänzen, zu ändern, Abstriche zu machen oder sie abzuschaffen, wobei man sich im Rahmen unserer Tradition bewegen soll. Dem Generalkapitel steht ebenfalls die authentische Interpretation der Verordnungen der Generalkapitel zu. 12/2 1. Die zeitweilige Dispens von den Disziplinarvorschriften der Konstitutionen für eine ganze Provinz ist dem Generalminister vorbehalten, jene für eine örtliche Brüdergemeinschaft dem betreffenden unmittelbaren Minister. 2. Es steht dem Generalminister mit Zustimmung seines Rates zu, für jeden einzelnen Fall zeitweilig von der Befolgung der Verordnungen der Generalkapitel zu dispensieren; den anderen Ministern entsprechend den Kompetenzen, die von den Verordnungen der Generalkapitel festgelegt sind. 12/3 Es steht dem Provinzialminister oder dem Kustos mit Zustimmung des entsprechenden Rates zu, Statuten oder Sondernormen für die einzelnen Gemeinschaften oder Häuser zu bestätigen.

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