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153 2. In der Führung der Archive ist zu beachten, was von der kirchlichen Gesetzgebung und von unserem Eigenrecht vorgeschrieben ist. Man halte sich an die Regeln der Archivistik und unterlasse es nicht, ein Inventar der aufbewahrten Dokumente zu erstellen. 3. Die Sorge für die Archive soll vorzugsweise qualifizierten Brüdern anvertraut werden, die sich zu diesem Zweck mit Zustimmung des Ministers auch auf die Hilfe von außenstehenden Mitarbeitern stützen können. 8/29 In allen Gemeinschaften möge man den Brauch beibehalten, eine Chronik zu führen. 8/30 An den Versammlungen der Konferenzen nehmen die Vertreter der Delegationen und der Häuser einer Präsenz (Domus Praesentiae) jenes Gebietes teil. Von Rechts wegen nehmen auch die vom Generalminister delegierten Generalräte teil. Alle diese haben kein Wahlrecht. 8/31 Um das Gespür der Zusammengehörigkeit zu vertiefen und ein größtmöglicher Austausch im Orden zu ermöglichen, sollen die Konferenzen Gelegenheiten und Strukturen der Zusammenarbeit untereinander nutzen und fördern. 8/32 Die Präsidenten der Konferenzen werden wenigstens alle zwei Jahre vom Generalminister zusammengerufen und treffen sich mit ihm und seinem Rat. KAPITEL X UNSER LEBEN IN GEHORSAM 10/1 1. Der Generalminister soll während seiner Amtszeit alle Brüder persönlich oder durch andere visitieren, vor allem durch die Generalräte. 2. Die anderen Minister besuchen alle Brüdergemeinschaften ihres Territoriums wenigstens zweimal im Triennium. 3. Die Kustodien sollen, über den Besuch des Kustoden hinaus, alle drei Jahre vom Provinzialminister besucht werden. 4. Wenn sich die Gelegenheit bietet, besuche der Generalminister die Brüder der verschiedenen Nationen, und einige Male nehme er auch an den Treffen der Konferenzen der höheren Oberen teil. 5. Auch die anderen Minister mögen aus Interesse für die Personen und die Werke gerne die Gelegenheit nutzen, den Brüdern zu begegnen.

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