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152 zwar mehrere Brüder leben, jedoch noch nicht oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen für eine Kustodie oder Provinz gegeben sind. 2. Der Generalminister kann mit Zustimmung seines Rates und nach Anhören der Konferenz der höheren Oberen, die davon betroffen sind, eine Delegation errichten, ändern oder aufheben. 3. Die Delegation hat ein eigenes Statut, das vom Provinzialminister mit Zustimmung seines Rates approbiert ist. 4. Der Delegation steht ein Bruder vor, der sein Amt ausübt als Delegierter des Provinzialministers und von zwei Räten unterstützt wird. Er hat die Aufgabe, im Namen des Provinzialministers die Delegation bei den örtlichen kirchlichen und, soweit möglich, staatlichen Autoritäten zu vertreten. 5. Wie vom Statut vorgesehen, werden der Delegierte und die zwei Räte vom Provinzialminister mit Zustimmung seines Rates ernannt; zuvor ist in der Delegation die Meinung der Brüder mit ewiger Profess einzuholen. Der Delegierte kann nicht für eine Zeitdauer wiederbestätigt werden, die über jene für Guardiane hinausgeht. 6. Dem Delegierten, der kein Höherer Oberer ist, soll der Provinzialminister schriftlich die notwendigen Vollmachten übertragen, um ihm die praktische, pastorale und verwaltungsmäßige Leitung zu erleichtern. Dadurch wird eine gewisse Selbständigkeit beim internen Funktionieren der Gruppe gefördert, vor allem im Hinblick auf den Dienst für die Ortskirche und die Einpflanzung des Ordens. 7. Die Brüder der Delegation genießen dieselben Rechte und Pflichten wie die Brüder ihrer Heimatprovinz. 8. Die Brüder anderer Ordensbezirke, die in der Delegation Dienst tun, üben das Wahlrecht im eigenen Ordensbezirk aus. 8/26 Die Beauftragung zum Guardian und zum Vikar gilt für drei Jahre. 8/27 Die Guardiane sollen mit geeigneten Mitteln die Brüder über die Themen, die im Hauskapitel zu behandeln sind, nicht nur informieren, sondern auch befragen. 8/28 1. In der Generalkurie, in der Provinzkurie und am Sitz der Kustoden soll ein Geheimarchiv bestehen, wo mit Sorgfalt und Klugheit jene Dokumente gehütet werden, die unter Verschluss aufzubewahren sind.

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