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147 - die Fähigkeit, auch in Zusammenarbeit mit anderen Ordensbezirken die Aufgaben der Berufepastoral, der Ausbildung und des Apostolats zu übernehmen; - die materiellen und ökonomischen Voraussetzungen. Im Besonderen achte man auf: - das Zugehörigkeitsgefühl der Brüder zum Orden auf seinen verschiedenen Ebenen; - die Möglichkeit, die Verantwortung in der Leitung und einen regelmäßigen Wechsel in den Ämtern sicherzustellen; - die Fähigkeit, missionarische Aufgaben zu übernehmen; - darüber hinaus soll es womöglich eine geographische und sprachliche Einheit sein. 8/2 1. Wenn die Bedingungen für die Veränderung von Ordensbezirken gegeben sind, kann der Generalminister aufgrund besonderer Umstände eine Föderation mehrerer Provinzen mit einem eigenen Statut erstellen. 2. Die Föderation bringt die Vereinheitlichung der Leitung mit sich: ein einziger Provinzialminister mit seinem Rat, der die Jurisdiktion über alle föderierten Provinzen innehat. 8/3 1. Wenn es darum geht, für eine gewisse Zeit, das heißt nicht über drei Jahre hinaus, der Notlage eines Ordensbezirkes entgegenzukommen, haben die Provinzialminister das Recht, Brüder aus ihren eigenen Reihen dorthin zu schicken, ohne sich an den Generalminister zu wenden. Eine solche zeitliche Beschränkung gilt jedoch nicht für einen Dienst, der in einem Ordensbezirk geleistet wird, der von dem eigenen abhängig ist. Für die anderen Dienste, von denen man voraussieht, dass sie länger als drei Jahre dauern, oder von denen man wünscht, dass sie auch nach dem abgeschlossenen Triennium noch weitergeführt werden, braucht es das Oboedienzschreiben des Generalministers. 2. Das Wahlrecht, von dem in Nummer 121,6 der Konstitutionen die Rede ist, wird nicht mehr in dem eigenen Ordensbezirk ausgeübt, sondern in jenem, für den man Dienst tut; abgesehen von dem, was für die Delegationen bestimmt ist und nach Ablauf des ersten Dienstjahres gilt. 8/4 Die Minister sind in außergewöhnlichen Fällen nicht gehalten, den Provinzrat einzuberufen, wenn es sich bloß darum handelt, seine Meinung zu hören. Sie können die Ratsmitglieder außerhalb einer Sitzung um ihre Meinung fragen. Im Protokoll des Rates muss jedoch die vom Minister erfragte Meinung und auch die von ihm getroffene

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