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145 2. Der Minister kann mit Zustimmung seines Rates Laien als Oblaten auf Dauer aufnehmen. Vorher ist es jedoch notwendig, einen Vertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu erstellen. 6/4 1. Es steht dem Generalminister mit der Zustimmung seines Rates zu, die Normen festzulegen, welche die Reiseerlaubnisse für den ganzen Orden betreffen; dem Provinzialminister mit Zustimmung seines Rates, was die eigene Provinz betrifft, wobei die Anweisungen des Generalministers zu beachten sind. 2. Für einen längeren Aufenthalt außerhalb des Hauses der Brüdergemeinschaft halte man sich an die Normen des allgemeinen Rechtes. 6/5 Es steht dem Provinzialminister nach Anhören seines Rates das Urteil darüber zu, ob es angebracht ist, Autos zu haben für das Apostolat, die Ämter und den Dienst an den Brüdern, und wie sie zu benutzen sind. 6/6 Es ist angemessen, dass die Brüder, soweit möglich, rechtzeitig den Guardian über ihre Ankunft informieren und von sich aus die Obedienz vorzeigen, wenn sie notwendig ist. 6/7 Wenn Brüder aus Studiengründen längere Zeit in einem Haus eines anderen Ordensbezirkes verweilen, dann sollen sich die zuständigen Minister brüderlich über den Beitrag für die Ausgaben einigen. 6/8 1. Um ein Kloster der Klarissen-Kapuzinerinnen zu assoziieren, soll der Generalminister mit seinem Rat kollegial nach den Normen des Rechtes vorgehen. 2. Gegenüber dem assoziierten Kloster übt der Minister sein Amt aus nach dem allgemeinen Recht und den Konstitutionen der Schwestern selber. 6/9 Der Generalminister muss kollegial mit seinem Rat vorgehen, um ein Institut des gottgeweihten Lebens unserem Orden anzuschließen. 6/10 Als Zeichen der gemeinsamen Verantwortung soll man die Leitung der entsprechenden Gemeinschaften des weltlichen franziskanischen Ordens (OFS, FG) befragen, wenn es um die Ernennung der Assistenten geht oder um die Errichtung von Gemeinschaften dieses Ordens.
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