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144 Zustimmung ihres Rates oder die Erlaubnis der höheren Autorität erbitten müssen, um gültig Verpflichtungen eingehen, Güter veräußern und außerordentliche Ausgaben machen zu können. Diese Ermächtigungen müssen schriftlich gegeben werden. 2. Dasselbe soll der Minister mit Zustimmung seines Rates mit den gebotenen Unterschieden auch auf die Guardiane seines Bereiches anwenden. 3. Als außerordentliche Ausgaben gelten folgende: Für den Minister alles, was zur Ausübung seines Amtes oder zum gewöhnlichen Dienst an den Brüdern nicht erforderlich ist; für den Guardian alles, was nicht zur normalen Betreuung der ihm anvertrauten Brüdergemeinschaft gehört. KAPITEL V UNSERE ART ZU ARBEITEN 5/1 Es ist Aufgabe der Kapitel der einzelnen Ordensbezirke, angemessene und dem Kriterium der brüderlichen Gleichbehandlung entsprechende Bestimmungen hinsichtlich der Ferien und der Freizeit zu erlassen. KAPITEL VI UNSER LEBEN IN BRÜDERLICHKEIT 6/1 Wenn man es für nützlich hält, soll in den Ordensbezirken eine gemeinsame Krankenstation errichtet werden. 6/2 1. Wo wegen besonderer Umstände die Klausur nicht beachtet werden kann, soll der Minister mit Zustimmung seines Rates für das betreffende Haus geeignete Maßnahmen treffen. 2. Die Grenzen der Klausur festzulegen oder sie aus gerechtfertigten Gründen zu ändern oder sie zeitweise aufzuheben, steht den Ministern zu. 3. In dringenden Fällen und jeweils nur für einmal kann der Guardian davon dispensieren. 6/3 1. Für eine begrenzte Teilnahme von Laien an unserem Leben soll die Zustimmung des Hauskapitels vorliegen. Handelt es sich jedoch um eine Teilnahme über längere Zeit, dann ist auch die Zustimmung des Ministers verlangt.
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