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143 4/12 1. Alle Ökonomen, Verwalter und Guardiane haben in der von den Ministern festgelegten Zeit und Form ihren Oberen und der Brüdergemeinschaft genau Rechenschaft über die Verwaltung zu geben. 2. Zusammen mit dem Dreijahresbericht haben die Provinzialminister dem Generalminister einen genauen, von ihrem Rat unterzeichneten Rechenschaftsbericht über den wirtschaftlichen Stand der Provinz zu geben, damit für Notlagen vorgesorgt und die Beobachtung der Armut wirksam überwacht werden kann. 3. Auch die Kustoden sollen ihrem Minister einen von den Räten unterzeichneten Rechenschaftsbericht vorlegen 4. Der Generalminister legt auf dem Generalkapitel den wirtschaftlichen Stand des Ordens dar in der Weise, wie dies vom Kapitel bestimmt wird. Das Gleiche tun die anderen Minister auf ihren eigenen Kapiteln. 4/13 Um bezüglich der zeitlichen Güter Verfügungen zu ändern oder irgendeinen außerordentlichen Verwaltungsakt setzen zu können, der die Grenzen der eigenen Kompetenz übersteigt, ist die Erlaubnis des unmittelbar nächst höheren Obern notwendig. 4/14 1. Für die Verwaltung der Güter verfüge der Orden über ein Statut, das vom Generalkapitel approbiert sein muss. 2. Die Ordensbezirke oder Gruppen von Ordensbezirken oder auch Konferenzen sollen sich je nach Zweckmäßigkeit ähnliche Statuten geben. Sie müssen vom Generalminister mit Zustimmung seines Rates approbiert werden. 4/15 1. In den Provinzen und Kustodien muss gemäß can. 1280 des CIC ein Wirtschaftsrat eingesetzt werden. Und es empfiehlt sich, eine oder mehrere Wirtschaftskommissionen einzusetzen, deren Aufgabe es ist, bei der Verwaltung der Güter, beim Bauen, Erhalten und Veräußern von Gebäuden beratend tätig zu sein. 2. Diese Kommissionen werden vom Kapitel eingesetzt, das auch ihre Kompetenz festlegt. Die Mitglieder, die teils auch Laien sein können, werden jedoch vom Minister mit Zustimmung seines Rates ernannt. 4/16 1. Der Generalminister setzt mit Zustimmung seines Rates nach vorhergehender Befragung der Minister oder notfalls der Konferenzen der Minister entsprechend der unterschiedlichen Kaufkraft des Geldes die Grenzen fest, über die hinaus die Minister die
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