BCCAP000000000000013ELEC

142 aufgehobenen Ordensbezirkes, ist der Generalminister zuständig. Er muss dabei mit seinem Rat als Kollegium vorgehen und zuvor die betreffende Konferenz und die Minister mit ihren Räten angehört haben. 4/7 Die ökonomische Solidarität im Orden soll in einem eigenen Statut geregelt sein; es umschreibt die Beziehungen zwischen den Ordensbezirken und den Konferenzen, zwischen diesen und dem Gesamtorden. Dieses Statut soll vom Generalkapitel approbiert sein. 4/8 Die einzelnen Ordensbezirke sollen sich regelmäßig über die ihnen zur Verfügung stehenden Immobilien Gedanken machen und sich zur Veräußerung oder Vermietung von nicht notwendigen Gütern entschließen, wobei die Normen des allgemeinen und des besonderen Rechts zu beachten sind. Wo möglich soll dies im Gespräch mit den benachbarten Ordensbezirken und mit der Konferenz geschehen. Zu diesem Zweck gebe der Generalminister mit seinem Rat angemessene Hinweise. 4/9 1. Dem Provinzialminister steht es mit Zustimmung seines Rates zu, Häuser zu errichten, zu kaufen oder zu verkaufen; dabei sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. 2. Ist der Bau fertig gestellt, darf der Guardian ohne Beratung mit dem Hauskapitel und ohne Zustimmung seiner Beiräte sowie ohne Erlaubnis des Ministers nichts umbauen, abreißen oder erweitern. 3. Der Guardian hat sich um die Instandhaltung der Gebäude sowie um die Pflege der Einrichtungen und Geräte sorgfältig zu kümmern. Für wichtigere Maßnahmen bedarf er der Zustimmung seiner Beiräte. 4/10 In größeren Häusern sei das Amt des Ökonomen gewöhnlich von dem des Guardians getrennt. 4/11 In den einzelnen Ordensbezirken oder wenn es angebracht ist, auch auf anderen Ebenen, soll für die Aus- und Weiterbildung der Brüder im Bereich der ökonomischen Verwaltung Sorge getragen werden.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDA3MTIz