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141 Körperschaften seien. Wenn dies nicht möglich ist, sollen die Minister die physischen oder juristischen Personen bestimmen, auf deren Namen die uns anvertrauten Güter vor dem Zivilrecht eingetragen werden. In diesem Fall sehe man in geeigneter Form vor, sicher zu gehen, dass die zivil physischen oder juristischen Personen übertragenen Güter auf jeden Fall kirchliche Güter und kanonischen Normen unterworfen sind. 4/3 Die Minister können in besonderen Fällen die individuelle Verwaltung des Geldes erlauben, jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum. Die Dauer und die Modalitäten der Rechenschaft sollen in der Erlaubnis, die schriftlich zu erteilen ist, festgehalten sein. 4/4 1. Nach Anhören des Hauskapitels soll der Minister mit seinem Rat die Obergrenze dessen bestimmen, worüber jede Brüdergemeinschaft verfügen darf; er soll auch Anweisungen geben für die Verwendung des Geldes, das den Bedarf übersteigt. Es ist günstig, wenn jeder Ordensbezirk eine zentrale Wirtschaftsverwaltung hat. Ihr sollen von den verschiedenen Ebenen die Kostenvoranschläge eingereicht werden. 2. In jedem Ordensbezirk bestimme das Kapitel, wie viel für die ordentliche Verwaltung des Ordensbezirkes selbst notwendig ist und wie hoch die Reserven sein müssen für außerordentliche Ausgaben nach innen (Erhaltung der Gebäude, Kranke, Versicherung des Personals, Ausbildung) und für die Solidarität nach außen (Missionen, Caritas). Die Beträge, die den ordentlichen und außerordentlichen Bedarf eines Ordensbezirkes übersteigen, sollen dem Orden, der Kirche und den Armen großzügig zur Verfügung gestellt werden. 3. Es ist Aufgabe der Minister mit Zustimmung ihres Rates, Fonds zu gründen oder finanzielle Rücklagen anzulegen, wie im § 2 angezeigt. Der von diesen Investitionen erzielte Gewinn soll entsprechend dem Zweck der Rücklagen genutzt werden. Jede Investition, sei es in Form von Immobilien, Geld oder anderen Finanzierungsarten, muss nach den Kriterien der ethischen Prinzipien getätigt werden, die der Soziallehre der Kirche entsprechen. 4/5 Der General- bzw. der Provinzialminister hat mit Zustimmung seines Rates das Recht, über etwaige Überschüsse der Provinzen bzw. der Kustodien zu verfügen. 4/6 Es steht dem Provinzkapitel zu, Normen zu erlassen bezüglich der Nutzung des Vermögens aufgehobener Klöster, unbeschadet des Willens der Gründer oder der Wohltäter und legitim erworbener Rechte. Handelt es sich jedoch um Güter eines

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