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140 3/2 1. Alljährlich soll nach dem Hochfest des heiligen Franziskus in jeder Brüdergemeinschaft das Gedächtnis für die verstorbenen Brüder, Schwestern, Angehörigen und Wohltäter gefeiert werden. 2. Die Fürbitten für die Verstorbenen werden so geregelt: Beim Tod des Papstes, des Generalministers und eines ehemaligen Generalministers wird von jeder Brüdergemeinschaft eine Messe für Verstorbene gefeiert. Beim Tod eines Generalrats oder eines ehemaligen Generalrats gilt das Gleiche für die Brüdergemeinschaften jener Konferenz, der sie angehörten. 3. Es steht dem Provinzkapitel zu, die Suffragien für die Provinziale und Ex-Provinziale, für die Brüder und für die Eltern und Wohltäter festzulegen. 3/3 Jeder Ordensbezirk gebe Anweisungen, damit wenigstens ein Teil der Meditationszeit in Gemeinschaft verbracht wird. 3/4 Es empfiehlt sich, die Besinnungstage abwechselnd zu gestalten, je nach den Aufgaben der Brüder. 3/5 Es ist Sache des Provinzkapitels oder der Konferenz der Höheren Oberen zu beurteilen, ob eigens Brüdergemeinschaften für Einkehr und Kontemplation errichtet werden sollen, und dann Vorsorge zu treffen für ihre Leitung. KAPITEL IV UNSER LEBEN IN ARMUT 4/1 Die einzelnen Ordensbezirke oder Gruppen von Ordensbezirken sollen besondere Formen der Präsenz unter den Armen herausfinden und verwirklichen. 4/2 1. Die Minister und die Guardiane können im Rahmen ihrer Kompetenz und unter Wahrung des allgemeinen Rechts entweder selbst oder durch andere Personen zivilrechtliche Akte hinsichtlich unserer zeitlichen Güter setzen, wenn und soweit dies für das Wohl der Brüder und die uns anvertrauten Werke notwendig ist. 2. Alle zeitlichen Güter, die dem Orden gehören, sind kirchliche Güter und nach dem allgemeinen wie dem eigenen Recht zu verwalten, unter Achtung auch der zivilen Gesetze. Man lege sich so fest, dass die zivil anerkannten Körperschaften auch kirchliche
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