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139 2/17 In der Zusammenarbeit mit anderen Instituten soll immer vorrangig Pflicht und Recht des Ordens gewahrt werden, die Ausbildung der Brüder zu sichern. Man wäge geeignete Bedingungen für das Entstehen und Wachsen einer solchen Zusammenarbeit ab. 2/18 Die Zustimmung zum Empfang der heiligen Weihen soll jenen Bewerbern gegeben werden, die außer der notwendigen menschlichen und spirituellen Reife vollständig und mit Erfolg die von der Kirche vorgeschriebenen philosophischen und theologischen Studien abgeschlossen haben. 2/19 Nach Abschluss der spezifischen Ausbildung kann der Ordensobere einen Ewigprofessen dem Generalminister vorschlagen, dass er ihn mit Zustimmung seines Rates zum ständigen Diakonat zulasse. Für einen Ordensmann verlangt diese Zulassung zusätzlich die Erlaubnis des Heiligen Stuhles. Der ständige Diakon, der seinen Dienst mit Zustimmung des Ortsordinarius und seines Ordensordinarius ausübt, bleibt als Professe dem Eigenrecht unterworfen und kann nicht verlangen, dass er einer Brüdergemeinschaft zugewiesen wird, die im Territorium jener Diözese liegt, wo er geweiht worden ist. 2/20 Außer der Zentral- oder Regionalbibliothek, die sehr empfohlen wird, soll in allen unseren Häusern eine gemeinsame Bibliothek bestehen, die je nach den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinschaften ausgestattet sein soll. Der Zugang zu unseren Bibliotheken soll womöglich auch Außerstehenden gestattet werden, wobei die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind. Soweit als möglich sollen unsere Bibliotheken auch moderne Informationssysteme wie Internet nutzen. 2/21 Die Entscheidungen über das Internationale Kolleg fallen in die Kompetenz des Generalministers mit der Zustimmung seines Rates. KAPITEL III UNSER GEBETSLEBEN 3/1 Wenn die Umstände es nahelegen, sollen in unseren Gemeinschaften einige Brüder dazu bestimmt werden, die Liturgie vorzubereiten.

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