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137 3. Es wird empfohlen, dass das Institut in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat für Bildung zwischen ähnlichen akademischen Einrichtungen, die im Orden auf verschiedenen Ebenen gefördert werden, koordinierend tätig wird. 2/4 Bevor neue Ausbildungsstrukturen für mehrere Ordensbezirke geschaffen werden, ist der Generalminister um Rat zu fragen. 2/5 Die interprovinzielle Zusammenarbeit soll durch eigene Verträge und Statuten geregelt sein, die vom Generalminister mit Zustimmung seines Rates approbiert sind. 2/6 Das Generalsekretariat für die Ausbildung erfüllt seine Aufgabe entsprechend dem, was vom Generalkapitel und den Anweisungen des Generalministers und seines Rates festgelegt wurde. 2/7 1. Der Orden verfüge über eine eigene Ratio formationis oder ein allgemeines Bildungsprojekt, das vom Generalminister und seinem Rat approbiert ist, nachdem er sich mit dem Generalsekretariat und dem Generalrat für Ausbildung beraten hat. 2. Die Ratio formationis der einzelnen Ordensbezirke oder der Gruppen von Ordensbezirken entspreche den Konstitutionen und der Ratio formationis des Ordens. 2/8 Für die Ausbildung der Kandidaten aus mehreren Ordensbezirken soll die Wahl der Häuser und die Konstituierung von Ausbildungsgemeinschaften in gemeinsamer Absprache der interessierten Minister getroffen werden, wobei die entsprechenden Räte zu befragen sind. Die interessierten Teile sollen für das Funktionieren dieser Gemeinschaft eigens dazu bestimmte Regelungen treffen. 2/9 Die Ratio formationis soll Bestimmungen enthalten, nach denen der Kandidat schrittweise in die Brüdergemeinschaft eingeführt wird. 2/10 Über die Zulassung zum Postulat soll ein Dokument verfasst werden. 2/11 Die Dauer des Postulates, wenigstens ein Jahr, und andere denkbare Möglichkeiten, diese erste Phase der Einführung in unser Leben zu verbringen, können vom zuständigen Minister mit Zustimmung seines Rates festgelegt werden.

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