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135 Auf diese Weise ist der Kapuzinerorden auch der Vorschrift des Codex des kanonischen Rechtes von 1983 nachgekommen, gemäß welcher die Normen, die nicht für grundsätzlich erachtet werden, nicht in die Konstitutionen, sondern in andere, ergänzende Statuten des Eigenrechts aufgenommen werden sollen. In der Folge wurde im Orden darauf gedrängt, besser zu unterscheiden zwischen jenen Normen, die in den Konstitutionen zu behalten, und jenen, die in die Verordnungen der Generalkapitel zu verlegen sind. Dieses Anliegen wurde vom Generalkapitel 2000 aufgegriffen und dann wieder vom Generalkapitel 2006, das die Entscheidung des vorangegangenen Kapitels bekräftigte und präzisierte. Der Orden war daher bemüht, sowohl die Konstitutionen als auch die Verordnungen zu revidieren, um dem genannten Anliegen nachzukommen, aber auch, um die Konstitutionen auf die jüngsten Äußerungen des Lehramtes der Kirche abzustimmen. Auch sollten sie angereichert werden durch all das, was durch die Reflexion innerhalb des Ordens herangereift war, vor allem durch den VI. und den VII. Plenarrat. Daher hat das Generalkapitel, das vom 20. August bis zum 22. September 2012 in Rom tagte, die neu revidierten Konstitutionen aufmerksam geprüft und schließlich ratifiziert. Dasselbe Generalkapitel hat mit seiner gesetzgeberischen Autorität auch die neue Sammlung der Verordnungen der Generalkapitel approbiert und bestimmt, dass sie im Anschluss an ihre Promulgation durch den Generalminister zur Kenntnis gebracht und entsprechend beobachtet werden sollen. Der Generalminister hat schließlich mit Dekret vom 8. Dezember 2013 (Prot. Nr. 00935/13) die Verordnungen der Generalkapitel mit dem hier folgenden Text promulgiert und ihr In- Kraft-Treten für den 8. Dezember 2013 bestimmt. Daher ist der vorliegende, in italienischer Sprache verfasste Text der Verordnungen als authentisch zu betrachten. Alle Übersetzungen in andere Sprachen müssen mit ihm übereinstimmen.
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