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131 Nr. 186 1. Die authentische Auslegung der Konstitutionen ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Sache des Generalkapitels ist es, mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten die Konstitutionen je nach den Erfordernissen der Zeit zu ergänzen, zu ändern, sie teilweise oder ganz aufzuheben. Damit wird eine gewisse Kontinuität bei gleichzeitiger Erneuerung ermöglicht, vorbehaltlich jedoch der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl. 78 2. Außerhalb des Kapitels ist es Sache des Generalministers, mit Zustimmung seines Rates Zweifel auszuräumen und Lücken zu schließen, die in unserem Eigenrecht auftreten könnten. Doch behalten solche Regelungen ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Kapitel. 3. Die Minister und die Guardiane können in besonderen Fällen ihre Untergebenen und die Gäste von Disziplinarvorschriften der Konstitutionen auf Zeit dispensieren, sofern sie dies zu deren geistlichem Wohl für angebracht halten. 79 4. Um die Konstitutionen auf die verschiedenen Lebensverhältnisse sinngemäß anzuwenden, können die Provinzkapitel oder die Konferenzen der Höheren Oberen Sonderstatuten erlassen, die vom Generalminister mit Zustimmung seines Rates zu bestätigen sind. 80 5. Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Ordensleuten, Ordenshäusern oder Ordensbezirken sollen in Liebe nach den Normen des Rechtes und unseres Modus procedendi gelöst werden. Nr. 187 1. Da man Gesetze und Bestimmungen nicht für jeden Einzelfall festlegen kann, müssen wir in all unserem Tun das heilige Evangelium, die Gott versprochene Regel, die gesunden Überlieferungen und das Beispiel der Heiligen vor Augen haben. 2. Die Minister und die Guardiane sollen in der brüderlichen Lebensweise sowie in der Beobachtung der Regel und der Konstitutionen den Brüdern vorangehen und sie mit dem Wagemut der Liebe zu deren Beobachtung anhalten. *** *** *** 78 Verordnung 12/1. 79 Verordnung 12/2. 80 Verordnung 12/3.

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